Sterbehilfe

Bundestags-Juristen heftig in der Kritik

Nach der vom Wissenschaftlichen Dienst des Bundestags formulierten Kritik an drei Gesetzesentwürfen zum assistierten Suizid stellen Politiker klar, dass sie bei ihren Initiativen durchaus auf juristischem Sachverstand gesetzt haben.

Christoph FuhrVon Christoph Fuhr Veröffentlicht:
Die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Sterbehilfe sorgt für Wirbel.

Die Einschätzung des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages zur Sterbehilfe sorgt für Wirbel.

© Sami Belloumi/ dpa

Verfassungsrechtlich bedenklich? "Die uns beratenden Juristen aus Strafrecht, Verfassungsrecht, Medizinrecht haben zu einem Gesetzentwurf beigetragen, der sich vor dem Gang nach Karlsruhe nicht ängstigen muss": Mit dieser fast trotzigen Einschätzung hat der Bundestagsabgeordnete Michael Brand (CDU) auf eine Analyse von Juristen des Wissenschaftlichen Dienstes im Bundestag reagiert, die aktuell für erheblichen Wirbel sorgt.

Die Vorgeschichte: In der Debatte um eine neue gesetzliche Regelung für den assistierten Suizid liegen im Bundestag vier Gesetzentwürfe vor, und es gibt einen klaren Favoriten: 200 von 631 Abgeordneten haben in erster Lesung den Antrag einer überfraktionellen Gruppe um Michael Brand (CDU) und Kerstin Griese unterstützt, der beste Chancen hat, bei der Abstimmung am 6. November im Bundestag mehrheitsfähig zu sein.

Unterstützt wird er zum Beispiel auch von der Bundesärztekammer und der Deutschen PalliativStiftung.

Altruistische Motive

Die "geschäftsmäßige" Suizidbeihilfe soll danach verboten werden. Straffreiheit soll es aber für Menschen geben, die nur im Einzelfall und aus altruistischen Motiven bei der Selbsttötung helfen.

Eine mögliche Sonderregelung für Ärzte finden sich in dem Entwurf nicht. Die Begründung: "Sollte im Einzelfall(...) von diesem Personenkreis (Vertreter von Heilberufen, d. Red.) Suizidhilfe gewährt werden, geschieht dies typischerweise gerade nicht ,geschäftsmäßig‘, also in der Absicht, dies zu einem wiederkehrenden oder dauernden Bestandteil seiner Beschäftigung zu machen. Einer besonderen Ausschlussregelung bedarf es daher nicht."

Genau an dieser Stelle setzen die Juristen des Wissenschaftlichen Dienstes an. Sie kritisieren, dass im Entwurf nicht hinreichend geklärt werde, inwieweit sich etwa Ärzte strafbar machen, die im Rahmen ihrer Berufstätigkeit assistierten Suizid leisten. Der Entwurf verstoße gegen das Bestimmtheitsgebot des Grundgesetzes, wonach aus einem Gesetz klar ersichtlich sein muss, was strafbar ist und was nicht.

Gibt es Interpretationsspielraum?

Bietet der Begriff "geschäftsmäßig" tatsächlich Interpretationsspielraum? Brand sieht das nicht so: Der Begriff der Geschäftsmäßigkeit meine im juristischen Sinne etwas deutlich anderes als in der Alltagssprache: "Es kommt nicht auf die Wiederholung als solche an, sondern vielmehr auf die Absicht", sagt er.

"Nur wer mit der Absicht die Beihilfe zur Selbsttötung leistet, dies regelmäßig zum Gegenstand seines Handelns zu machen, wird strafrechtlich erfasst". Gerade für Menschen, die Sterbende begleiten, sei mit dieser Regelung sogar ein besonderer Schutz eingebaut worden, so Brand .

Der CDU-Abgeordnete lässt keinen Zweifel: "Wir sind uns nach der Analyse führender Juristen sicher, dass die Autoren des Wissenschaftlichen Dienstes irren und wir uns auf die Verfassungsmäßigkeit unseres sehr sorgfältig und aufwändig erarbeiteten Gesetzentwurfes verlassen können."

Unterstützung kommt inzwischen zum Beispiel von Eugen Brysch, dem Chef der deutschen Stiftung Patientenschutz. Der Wissenschaftliche Dienst liege falsch, wenn er die Hilfeleistung von Palliativ- und Intensivmedizinern bei der Hilfe zum Sterben mit der geschäftsmäßigen Suizidbeihilfe vermenge, sagt Brysch.

"Es geht in der Praxis um Leiden lindern und nicht um organisierte Tötungsangebote. Deshalb ist die Strafrechtsnorm von Brand/Griese klar. Ärzte bekommen kein Sonderstrafrecht für Tötung und werden wie alle anderen gleich behandelt."

Die Gutachter des Parlaments haben sich auch kritisch zu zwei weiteren Gesetzentwürfen beschäftigt. Sowohl der Entwurf einer Gruppe um Renate Künast (Grüne) und ein weiterer um Peter Hintze (CDU) sehen Eingriffe ins ärztliche Standesrecht vor. Dem Bund stehe aber keine Gesetzgebungskompetenz auf dem Gebiet des ärztlichen Berufsrechts zu, so die Juristen. Diese liege bei den Ländern.

Lediglich der Entwurf von Patrick Sensburg und Thomas Dörflinger (CDU), jegliche Form der Suizidbeihilfe unter Strafe zu stellen, wäre demnach verfassungskonform. Nach der ersten Lesung steht aber fest, dass er im Parlament nicht die geringsten Chancen hat.

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