COVID-19

Corona-Impfstatus von Arbeitnehmern: Regierung prüft Auskunftspflicht

Prüfaufträge der Regierung haben Konjunktur: Nach der Prüfung von 3G in Fernzügen lässt die Regierung nun prüfen, ob Arbeitgeber einen Auskunftsanspruch auf den SARS-CoV-2-Impfstatus ihrer Beschäftigten haben.

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Patientenschützer befürworten eine Impfstatusabfrage durch Arbeitgeber, Gewerkschaften sind dagegen.

Patientenschützer befürworten eine Impfstatusabfrage durch Arbeitgeber, Gewerkschaften sind dagegen.

© Stefan Puchner/dpa

Berlin. In der Frage, ob und wie Arbeitnehmer verpflichtet werden könnten, Arbeitgeber über ihren Impf- oder Genesenenstatus zu informieren, hält sich die Regierung bedeckt. Ein Rechtsanspruch für Arbeitgeber darauf werde geprüft, sagte Regierungssprecher Steffen Seibert im Anschluss an die Kabinettssitzung am Mittwoch. Weiterhin im Gespräch ist eine 3G-Regel für den Fernverkehr der Bahn und für Inlandsflüge.

In der Sitzung hat das Kabinett die Anpassung der Arbeitsschutzverordnung von Arbeitsminister Hubertus Heil (SPD) an die Verlängerung der epidemischen Lage zur Kenntnis genommen. Sie enthält die umstrittene Regelung nicht. Heil habe betont, dass das Arbeitsrecht keine Handhabe für eine Impfstatusabfrage in Belegschaften biete. Derzeit müssen Arbeitgeber Beschäftigten, die vor Ort und nicht im Home Office arbeiten, zwei Tests in der Woche anbieten. Informationen zum Status ihrer Beschäftigten dürfen sie jedoch nicht einfordern.

Heil für pragmatische Lösung

Bereits am Dienstag hatte sich Heil für die „pragmatische Lösung“ einer Regelung im Infektionsschutzgesetz ausgesprochen. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat bereits eine Tendenz für die Informationspflicht erkennen lassen. Darüber würden derzeit Gespräche geführt, sagte eine Sprecherin Spahns, ohne auf Details einzugehen. Der Datenschutzbeauftragte Ulrich Kelber sieht Möglichkeiten, hier flexibel Informationsrechte zu schaffen, ohne die Datenschutzgrundverordnung zu verletzen.

Der Stand der Gesetzgebung zu Auskunftsrechten der Arbeitgeber findet sich im Infektionsschutzgesetz: Bislang dürfen sie laut Paragraf 23a des Infektionsschutzgesetzes „personenbezogene Daten eines Beschäftigten über dessen Impf- und Serostatus verarbeiten, um über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder über die Art und Weise einer Beschäftigung zu entscheiden“. Dieser Passus wird allerdings eher als Spezialregelung für medizinische Einrichtungen und im Zusammenhang mit der Vermeidung nosokomialer Infektionen und von Antibiotikaresistenzen diskutiert.

Parlament muss am Ende entscheiden

Letzten Endes müsse der Bundestag darüber entscheiden, betonte Regierungssprecher Seibert. Mit der nun im Kabinett verabschiedeten Arbeitsschutzverordnung werden die bisherigen Corona-Regeln im Arbeitsschutz über den 10. September hinaus bis zur Feststellung des Endes der epidemischen Lage verlängert. Zudem werden Arbeitgeber verpflichtet, „Beiträge zur Steigerung der Impfbereitschaft“ zu leisten. Beschäftigte sollen sich ohne Lohnverlust während der Arbeitszeit impfen lassen können, selbst wenn sie dafür den Betrieb verlassen müssen.

Eine 3G-Regel für den Fernverkehr der Deutschen Bahn und für Inlandsflüge ist noch nicht vom Tisch. Die Argumente würden weiter abgewogen. Kanzlerin Angela Merkel (CDU) hat sich für eine solche Beschränkung ausgesprochen, obwohl, das Gesundheits-, das Innen- und das Verkehrsministerium abgewunken hatten. In Italien dürfen seit Mittwoch in den Fernzügen nur noch Geimpfte, Genesene und aktuell negativ Getestete mitfahren. (af)

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