Gesundheit 2019

Entlastung, aber auch Mehrkosten

Zum Jahresstart sind gleich mehrere Gesetze der GroKo wirksam geworden. Dies betrifft Ärzte, MFA und Pflegepersonal nicht nur in der Patientenversorgung, sondern auch als Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Beitragszahler. Die wichtigsten Neuerungen im Überblick.

Helmut LaschetVon Helmut Laschet Veröffentlicht:
Die Kassen sollen ab diesem Jahr vor allem für die Pflege mehr Geld locker machen.

Die Kassen sollen ab diesem Jahr vor allem für die Pflege mehr Geld locker machen.

© K.-U. Häßler / Fotolia

BERLIN. Die Krankenversicherung wird billiger, die Pflegeversicherung teurer. Mit Wirkung vom 1. Januar sind im Gesundheitswesen die ersten im vergangenen Jahr vom Bundestag verabschiedeten Gesetze wirksam geworden.

Per Saldo werden die Beitragszahler, wenn sie Arbeitnehmer sind, entlastet. Aber auch für Praxis- und Klinikchefs wird es spannend. Wir geben einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen:

GKV-Versichertenentlastungsgesetz:

Die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung werden wieder zu gleichen Teilen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern finanziert, die Regelung ist damit nicht nur für MFA oder angestellte Ärzte, sondern auch für Praxisinhaber relevant.

Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz ist für 2019 um 0,1 Prozent auf 0,9 Prozent abgesenkt worden. Etliche große Krankenkassen haben Beitragssatzsenkungen in der Größenordnung von 0,1 bis 0,2 Prozent beschlossen. Die Entlastung für die Versicherten dürfte somit im Durchschnitt bei etwa 0,45 bis 0,5 Prozent ihres Einkommens liegen.

Massive Entlastungen gibt es für Selbstständige mit geringen Einkommen und Existenzgründer. Sie werden den übrigen freiwilligen Versicherten gleichgestellt, und damit sinkt die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage auf 1038,33 Euro. Freiwillig Versicherte müssen zudem während des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld nur noch Beiträge auf tatsächliche beitragspflichtige Einnahmen zahlen.

Die Kassen werden verpflichtet, passive Mitgliedschaften zu beenden. Bislang endete eine freiwillige Mitgliedschaft in der GKV nur dann, wenn das Mitglied selbst seinen Austritt erklärt. Wenn ein GKV-Mitglied unbekannt verzogen ist und keine Beträge mehr bezahlt, wurde es bislang obligatorisch zum Höchstbeitrag weiterversichert. Aufgrund dieser „Karteileichen“ sind bei den Kassen fiktive Beitragsschulden entstanden, die jedoch nicht realisiert werden können.

Pflegepersonal-Stärkungsgesetz:

Die wohl wichtigste und weitreichendste Neuerung, die 2019 wirksam wird, ist das Pflegepersonal-Stärkungsgesetz. Es handelt sich um ein Sofortprogramm, um den Personalmangel in der Krankenhaus- und Altenpflege zu begrenzen.

Dazu werden in der vollstationären Altenpflege 13.000 zusätzliche Stellen für Fachkräfte geschaffen, die von den Kassen ohne finanzielle Beteiligung der Pflegebedürftigen finanziert werden. Möglich ist auch die Aufstockung von Teilzeitstellen. Nach Angaben des Bundesgesundheitsministeriums wird dies die Kassen 640 Millionen Euro kosten.

Um die Personalausstattung in der Krankenhauspflege zu verbessern, wird jede zusätzliche oder jede aufgestockte Pflegestelle vollständig von den Krankenkassen finanziert. Außerdem müssen Tarifsteigerungen für die Pflegekräfte im Krankenhaus rückwirkend ab 2018 vollständig von den Krankenkassen übernommen werden.

Die Kliniken müssen indes nachweisen, dass sie zusätzliche Mittelzuflüsse auch zielgerecht in der Pflege am Krankenbett einsetzen. Auch in der häuslichen Krankenpflege müssen die Krankenkassen Tariflöhne und Tariflohnsteigerungen akzeptieren.

Bessere Arbeitsbedingungen:

Pflegeeinrichtungen und Krankenhäuser werden finanziell unterstützt, um die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern. Und die Kassen müssen 70 Millionen Euro zur betrieblichen Gesundheitsförderung in Kliniken und Pflegeeinrichtungen bereitstellen. Um Pflegekräfte zu entlasten, können ambulante und stationäre Pflegeeinrichtungen einen Zuschuss von maximal 12.000 Euro für Investitionen in die Digitalisierung erhalten.

Förderung häuslicher Pflege:

Pflegende Angehörige sollen leichter Zugang zu stationärer medizinischer Rehabilitation erhalten. Wenn der Pflegebedürftige gleichzeitig in der Reha-Einrichtung betreut werden kann, müssen die Kassen die Kosten übernehmen. Andernfalls müssen Kranken- und Pflegekasse die Betreuung während der Reha des Angehören organisieren.

Für Pflegebedürftige ab dem Grad 3 und für Menschen mit körperlicher Beeinträchtigung werden Taxifahrten zu einer ambulanten Behandlung erleichtert. Sie gelten mit der ärztlichen Verordnung als genehmigt.

Längere Wegezeiten, die ambulante Dienste absolvieren müssen, sollen besser honoriert werden. Ebenso müssen die Krankenkassen Tariflöhne in der häuslichen Krankenpflege akzeptieren.

Pflegepersonaluntergrenzen:

Zur Verbesserung der pflegerischen Versorgung müssen Krankenhäuser Pflegepersonaluntergrenzen beachten. Diese wurden für vier pflegeintensive Bereiche in einer Rechtsverordnung festgelegt. Dies betrifft die Intensivmedizin, die Geriatrie, die Kardiologie und die Unfallchirurgie. Die Selbstverwaltung hat den Auftrag, die Untergrenzen weiterzuentwickeln.

Der in der vergangenen Legislaturperiode geschaffene Krankenhausstrukturfonds wird in den nächsten vier Jahren mit jeweils einer Milliarde Euro jährlich fortgesetzt. Er wird hälftig aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und Steuermitteln der Bundesländer finanziert.

Belastung der Beitragszahler:

Aufgrund unerwartet starker Inanspruchnahme der Leistungsverbesserungen durch die Pflegestärkungsgesetze, die in der vorangegangenen Legislaturperiode verabschiedet worden sind, steigt der Beitragssatz in der Pflegeversicherung um 0,5 Prozentpunkte auf 3,05 Prozent (für Kinderlose auf 3,3 Prozent).

Damit wird die Entlastung der Arbeitnehmer aufgrund der Wiedereinführung der paritätischen Finanzierung in der GKV in etwa zur Hälfte aufgezehrt. Die Erhöhung des Pflegeversicherungsbeitrags soll auch sicherstellen, dass ausgabenwirksame Verbesserungen in der Pflege, insbesondere für mehr Pflegepersonal finanziert werden können.

Eine weitere Belastung entsteht durch die Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze in der GKV um 112,50 auf nunmehr 4537,50 Euro.

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