Organspende

Ethikrat gespalten bei Widerspruchsregelung

Auch im Deutschen Ethikrat wird über eine Widerspruchslösung bei der Organspende kontrovers diskutiert: Manche Mitglieder sehen es pragmatisch und als zumutbar für die Bürger, andere sehen Probleme mit der Verfassung.

Anno FrickeVon Anno Fricke Veröffentlicht:
Abteilung für Transplantationsmedizin in einer Klinik. Von der Widerspruchsregelung erhoffen sich Experten steigende Spendezahlen.

Abteilung für Transplantationsmedizin in einer Klinik. Von der Widerspruchsregelung erhoffen sich Experten steigende Spendezahlen.

© picture alliance / Axel Heimken/

Weniger als 800 Organspender zählt die Statistik für das Jahr 2017. Der kontinuierliche Schwund hat die Politik aufgeschreckt. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat einen Gesetzentwurf zur Professionalisierung der Abläufe in den Organentnahmekliniken vorgelegt. In seiner Eigenschaft als Bundestagsabgeordneter hat er zudem auch eine Diskussion um einen Wechsel vom Zustimmungs- zum Widerspruchsmodell angestoßen. Beide Projekte finden Zustimmung und Kritik im Deutschen Ethikrat.

Kein Spendeproblem, sondern ein Melde- und Organisationsproblem sieht Professor Claudia Wiesemann, Direktorin der Abteilung Ethik und Medizin der Universität Göttingen, Mitglied des Ethikrats seit 2016. Die Abläufe in den Entnahmekrankenhäusern seien von organisationsethischen Konflikten geprägt, die ursächlich für den Rückgang der Spendezahlen sein dürften. Dort lägen die Hauptprobleme, nicht in der Spendebereitschaft der Bevölkerung.

„Die von Gesundheitsminister Jens Spahn geplanten Strukturänderungen bei der Organentnahme machen alles noch schlimmer“, sagte Wiesemann beim Forum Bioethik am Mittwoch in Berlin. Zunächst müssten andere Punkte offen adressiert werden: Hirntote verfügten über einen lebendig anmutenden Leib. Das sei eine Herausforderung für Ärzte und Fachpflegekräfte.

Nicht selten würden daher vor einer Organentnahme Schmerzmittel gegeben. In dem Moment, in dem ein Krankenhaus in der Transplantationsmedizin ein Geschäftsmodell sehe, gerieten Mitarbeiter immer wieder in Konflikte mit diesem „außermoralischen Ziel“. Vor den geplanten gesetzlichen Änderungen und vor der Einführung eines Widerspruchsmodells müsse es eine Debatte darüber geben, wie das Personal mit hirntoten Menschen umgehe.

Bürger in die Pflicht zu nehmen ist erlaubt

Für Reinhard Merkel, Professor für Strafrecht und Rechtsphilosophie in Hamburg, ist die Organspende ein individueller Akt postmortaler Solidarität mit einem unbekannten Anderen. Dazu könne zwar niemand vom Gesetzgeber gezwungen werden. Die moralische Pflicht zur Organspende ende im Fall höchstpersönlicher Ablehnung sowohl aus religiösen Gründen oder schlicht nur aus Angst vor der postmortalen Organspende, sagte Merkel, der dem Ethikrat seit 2012 angehört.

Es sei den Menschen jedoch zumutbar, sich zur Organspende zu verhalten, sich darüber Gedanken zu machen und zu einer Entscheidung zu kommen. „Eine solche Pflicht zur Klärung und Kundgabe ist auch als rechtliche Pflicht ohne weiteres begründbar“, sagte Merkel. Sie sei sogar rechtsethisch geboten. Sie konkretisiere lediglich die Pflicht zur gesellschaftlichen Minimalsolidarität. Zulässig sei daher auch, dass das Schweigen nach der Aufforderung sich zu erklären, als Zustimmung gedeutet werden kann.

Ganz anders argumentiert der Kölner Staatsrechtler Professor Wolfram Höfling, ebenfalls seit 2012 im Ethikrat. Diese Rechtfertigung eines Widerspruchsmodells verkenne, dass jede Entscheidung zur Organspende eine existenzielle Entscheidung über das eigene Sterben sei. Höflings Argumentation räumt das Thema schon mit seiner Ausgangsthese ab. „Ein Widerspruchsmodell lässt sich als verfassungskonforme Lösung des Organmangels nur denken auf der Grundlage der Hirntodkonzeption. Diese ist aber nicht tragfähig“, sagte Höfling.

Die Einführung eines Widerspruchsmodells bedeute eine verfassungswidrige Beeinträchtigung des Rechts auf körperliche Unversehrtheit zum Beispiel in den Fällen, in denen vor der Hirntoddiagnose organprotektive Maßnahmen vorgenommen würden. Höfling warnte davor, eine offene Debatte darüber, ob es moralisch legitime Gründe gegen eine Organspende gebe, durch moralpädagogische Beeinflussung zu ersetzen.

Parallelen zur Nachlassverwaltung?

Professor Wolfram Henn wiederum, Facharzt für Humangenetik, Mitglied im Ethikrat seit 2016, stellt sich hinter das Widerspruchsmodell. Er zog einen Vergleich, wie mit dem Nachlass eines Menschen umgegangen werde. Wenn jemand kein Testament abgefasst habe, träten allgemeine Regeln in Kraft. Dies müsse auch für die Organspende gelten.

„Es gelingt mir nicht, in dieser Reform eine Einschränkung des Selbstbestimmungsrechts zu entdecken“, sagte Henn. Sowohl nach der Widerspruchsregelung als auch nach dem derzeit geltenden Zustimmungsmodell stehe jedem Menschen zu Lebzeiten das uneingeschränkt über seinen Tod fortwirkende Recht zu, über die Verwendung seiner Organe zu bestimmen. Allerdings benötigten die Menschen Unterstützung bei dieser Entscheidung.

Es solle daher bereits in der Schule und im Anschluss daran im Zusammenhang mit der Fahrschule darüber aufgeklärt werden. Verfügungen dieser Art sollten künftig im Personalausweis niedergelegt werden. Über die Ausweis-App könne jeder die Zustimmung jederzeit problemlos geben oder widerrufen. Personalausweis niedergelegt werden. Über die Ausweis-App könne dann jeder seine Zustimmung jederzeit problemlos geben oder widerrufen.

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