Krach in der KBV
FALK-KVen wollen Weidhaas abwählen
Nächste Runde in der Affäre Köhler: Die FALK-KVen fordern nun den Kopf von Dr. Hans-Jochen Weidhaas, der seine Befugnisse als Vorsitzender der Vertreterversammlung überschritten haben soll.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Vertreter der FALK-KVen - das sind Bayern, Baden-Württemberg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Westfalen-Lippe - fordern die Abwahl des Vorsitzenden der Vertreterversammlung, Dr. Hans-Jochen Weidhaas.
Ein entsprechender Antrag für die Sondersitzung der Vertreterversammlung der KBV am 18. September in Berlin liegt der "Ärzte Zeitung" vor.
Die FALK-KVen begründen dies mit einem zerstörten Vertrauensverhältnis zwischen Mitgliedern der Vertreterversammlung und dem VV-Vorsitzenden. Er habe seine Kompetenzen überschritten und zumindest mit dazu beigetragen, dass Schaden für die KBV entstanden sei.
Umstrittener Beschluss zur Lohnfortzahlung
Konkret gemeint ist der Beschluss zur Lohnfortzahlung für den Ex-KBV-Vorstandsvorsitzenden Dr. Andreas Köhler nach seinem Ausscheiden. Weidhaas wird vorgeworfen, dass er weder die VV noch den Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten darüber informiert habe. Dies stelle eine schwere Missachtung der Vertreterversammlung dar.
Weidhaas habe in der gesamten Diskussion über finanzielle Unregelmäßigkeiten die VV nicht von sich aus informiert und sogar die Einsicht von Mitgliedern der VV in die Protokolle des Finanzausschusses nicht zugelassen, heißt es in der Begründung des Antrags.
Nach der Satzung der KBV - geregelt in Paragraf 10 Absatz 8 und 9 - ist der Vorsitzende der Vertreterversammlung lediglich befugt, die Dienstverträge mit den KBV-Vorständen abzuschließen. Dies setzt aber eine Beratung im Ausschuss für Vorstandsangelegenheiten und eine Beschlussfassung in der Vertreterversammlung voraus.
Grundlage für die Verhandlungen muss ein Beschluss der Vertreterversammlung über Eckpunkte für Dienstverträge sein; ausdrücklich genannt sind dabei auch Versorgungsansprüche. Vor Abschluss eines Dienstvertrages muss die VV über wesentliche Inhalte informiert werden und ihre Zustimmung dazu geben.
Daraus könnte geschlossen werden, dass der Vorsitzende der Vertreterversammlung auch verpflichtet ist, den Ausschuss für Vorstandsangelegenheit mit Veränderungen von Dienstverträgen zu befassen und die Zustimmung der VV einzuholen.
Nicht ausdrücklich geregelt ist in der Satzung eine Abwahl des VV-Vorsitzenden. Nach Paragraf 6 endet die Amtsperiode des VV-Vorsitzenden mit der Wahlperiode der Vertreterversammlung, mit dem Ausscheiden des VV-Vorsitzenden aus der Vertreterversammlung oder mit der Wahl zum Vorstand der KBV. Gleichwohl glauben die FALK-Vertreter an eine Abwahl-Möglichkeit.