Sterbehilfe

Ist Suizidassistenz ein Job für Ärzte – oder doch nicht?

Im Vorfeld einer möglichen Neuregelung des Gesetzgebers melden sich viele Verbände. Bei den Vorschlägen für ein „Lebenschutzkonzept“ herrscht Kakofonie.

Von Florian Staeck Veröffentlicht:
Blick in ein Sterbezimmer eines Sterbehilfevereins. Werden solche Vereine auch nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber erlaubt sein?

Blick in ein Sterbezimmer eines Sterbehilfevereins. Werden solche Vereine auch nach der Neuregelung durch den Gesetzgeber erlaubt sein?

© Gaetan Bally / dpa

Berlin. Immer mehr Verbände und Institutionen melden sich mit Vorschlägen zur Neuregelung der Sterbehilfe zu Wort. Die Heterogenität der Empfehlungen an den Gesetzgeber ist groß.

Stellung bezogen hat unter auch die Arbeitsgemeinschaft Christlicher Mediziner (ACM), in der nach eigenen Angaben rund 400 Ärzte und Medizinstudierende organisiert sind.

Die ACM verweist auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts von Ende Februar, wonach der Staat dafür Sorge zu tragen habe, das der Suizidwunsch tatsächlich auf einem freien Willen beruht. Daraus folgert die Arbeitsgemeinschaft, die „Beweislast“ liege dabei beim Suizidwilligen. Daher schlägt die ACM eine verpflichtende Begutachtung und Beratung des Sterbewilligen vor.

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Um eine unabhängige Beratung sicherzustellen, dürfe diese Stelle nicht „personell und strukturell verknüpft sein mit Personen oder Institutionen, welche Suizidhilfe leisten“. Für die Beratung über mögliche kurative oder palliative Schritte sei „entsprechende medizinische Kompetenz vonnöten“.

Wartezeit von sechs Monaten?

Angesichts der vom Karlsruher Gericht geforderten „Dauerhaftigkeit“ und „inneren Festigkeit“ des Suizidwunsches, schlägt die ACM eine dreimalige Prüfung über einen Zeitraum von sechs Monaten vor.

Ein solcher Zeitraum sei angesichts der Tragweite und Unumkehrbarkeit der Entscheidung „zumutbar und notwendig“. Die Arbeitsgemeinschaft ergänzt, im Falle absehbar kurzfristig zum Tode führender Erkrankungen „könnte dieser Zeitraum verkürzt werden“.

Unverzichtbar sei die sorgfältige und nachvollziehbare Dokumentation der Beratung. Dafür sollte eine bundesweite Statistik über die Zahl der assistierten Suizide etabliert werden.

Mindeststandards definieren

Für Suizidhelfer sollte der Gesetzgeber nach Auffassung der Arbeitsgemeinschaft Mindeststandards hinsichtlich der persönlichen und fachlichen Qualifikation definieren. Diese sollten medizinische, pharmazeutische, psychologische sowie spirituelle Aspekte der Suizidhilfe umfassen.

„Äußerst ambivalent“ bewertet die ACM die Forderung nach ärztlicher Suizidassistenz. „Hier gilt es, die notwendige Qualitätssicherung gegen den Schutz des ärztlichen Berufsstandes mit seiner primären Ausrichtung auf den Erhalt und Schutz des Lebens gegeneinander abzuwägen.“

ACM beklagt „unweigerliche Aufweichung“

Allem Bemühen um eine „missbrauchssichere Regelung der Suizidhilfe“ zum Trotz sieht der ACM in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine „Aufweichung des Lebensschutzes unweigerlich angelegt“. Dies ergebe sich „ausnahmslos“ aus der Entwicklung der Suizidbeihilfe in anderen Ländern.

Dem haben vier Mediziner und Juristen Anfang der Woche widersprochen, die einen eigenen Vorschlag zur Neuregelung der Suizidbeihilfe präsentiert haben. Die vier Wissenschaftler sehen – anders als die ACM – ausdrücklich Ärzte als zentrale Akteure, um die Freiwilligkeit und Beständigkeit des Suizidwunsches zu prüfen.

Dabei verweisen sie auf die Regelung im US-Bundesstaat Oregon. Dort habe der seit 1997 zugelassene streng geregelte ärztliche Suizid gerade nicht zu einem Anstieg der Suizidhilfefälle geführt. Die vier Wissenschaftler halten im Übrigen eine Bedenkzeit von zehn Tagen für ausreichend.

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Auch die Deutsche Stiftung Patientenschutz hat sich mit eigenen Vorschlägen zu Wort gemeldet. Stiftungsvorstand Eugen Brysch sagte der Deutschen Presse-Agentur, ohne Zweifel sei es wichtig, auch die Unterstützung über die Pflege, Palliativmedizin, Hospizarbeit und Psychotherapie auszubauen. „Aber selbst das wird nicht alle Suizidwilligen überzeugen, und auch für sie gilt das Selbstbestimmungsrecht.“

Organisierte Angebote sollen zulässig sein

Die Stiftung Patientenschutz schlägt einen neuen Paragrafen im Strafgesetzbuch vor, der profitorientierte Suizidhilfe verbietet. Dafür solle eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorgesehen werden, erläuterte Brysch.

Zulässig sein sollen demnach aber organisierte Angebote nach den Maßstäben des Urteils. „Die Entscheidung ist in freier Selbstbestimmung dauerhaft zu treffen.“

So müssten sich Suizidhelfer mit eigener Sachkunde vergewissern und schriftlich niederlegen, dass ein Suizidwilliger vor einem Entschluss zureichend über realistische Handlungsmöglichkeiten aufgeklärt wurde.

Sie hätten dafür zu sorgen, dass ein Sterbewilliger seinen Entschluss nach deutlicher Abwägung des Für und Wider unter Anspannung seiner geistigen Kräfte gefasst hat.

Angehörige bleiben straffrei

Helfer müssten zudem sicherstellen, dass es von dritter Seite weder Druck noch Einflussnahme gibt. Bei Verstoß gegen diese Maßstäbe sollen bis zu drei Jahre Haft drohen.

Grundsätzlich straffrei bleiben sollen demnach Angehörige, die Suizidhelfer unterstützen. Brysch betonte zudem: „Gesetzlich festgeschriebene Aufklärungs- und Wartepflichten sind ungeeignet.“ Weder könnten Gewissensentscheidungen von Dritten überprüft noch starre Fristen vom Gesetzgeber sinnvoll festgelegt werden. (dpa/fst)

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