Krankenhausgesellschaft ist froh
Anpassung der PPP-Richtlinie erntet Lob und Kritik
Der Gemeinsame Bundesausschuss korrigiert die PPP-Richtlinie. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft sieht darin ermutigende Signale, die Bundesärztekammer dagegen keine Verbesserung der Versorgung.
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Von Dokumentationspflichten entlasten will der G-BA die psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen.
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Berlin. Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat am Donnerstag die Richtlinie zur Personalausstattung von psychiatrischen und psychosomatischen Einrichtungen (PPP-RL) in mehreren Punkten angepasst.
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) begrüßte den Kompromiss. Mit ihm werden sowohl der Forderung der DKG nach grundsätzlicher Überarbeitung als auch den Bedenken der Gesundheitsministerkonferenz Rechnung getragen, schrieb die DKG am Freitag in einer Mitteilung.
„Unser Hauptkritikpunkt an den PPP-RL war immer der starre Stationsbezug. Dieser macht moderne Therapiekonzepte schier unmöglich und führte aus Sicht der Praktiker zu einer Verschlechterung der Versorgung“, so Dr. Gerald Gaß, DKG-Vorstandsvorsitzender. Es sei wichtig, dass hier ein „Umdenken eingesetzt hat und wir mit der dreijährigen Aussetzung ein klares Zeichen für moderne therapeutische Konzepte bekommen haben“.
Sanktionen kommen später
Die Krankenhausgesellschaft begrüßte ebenso die beschlossene Aussetzung der Sanktionen im Jahr 2023. Gerade in der jetzigen „finanziell für die Kliniken bedrohlichen Situation“ wären weitere Sanktionen nicht akzeptabel gewesen.
„Insgesamt ist es ein Kompromiss, der Chancen bietet, die psychiatrische und psychosomatische Versorgung zu sichern, zu verbessern und weiterzuentwickeln“, resümierte Gaß.
Kritik kam dagegen von der Bundesärztekammer (BÄK), da der G-BA eine Erhöhung der Minutenwerte abgelehnt hatte. Gemeinsam mit der Patientenvertretung und der Bundespsychotherapeutenkammer sei ein Vorschlag vorgelegt worden. Darin hätten die Organisationen ausreichende therapeutische Zeit gefordert, um in den Kliniken eine regelmäßige psychotherapeutische Behandlung an mindestens vier Tagen in der Woche für alle Patientinnen und Patienten sicherzustellen, die diese benötigen.
„Leider ist der G-BA unserem Vorschlag nicht gefolgt. Das ist eine schlechte Nachricht für alle Patientinnen und Patienten, die auf eine stationäre psychotherapeutische Behandlung angewiesen sind“, sagte BÄK-Präsident Dr, Klaus Reinhardt.
Der G-BA hat am Donnerstag die stations- und monatsbezogene Nachweispflicht ab dem 1. Januar 2023 für drei Jahre generell ausgesetzt. Ziel sei es, die Einrichtungen von Dokumentationspflichten zu entlasten und ihnen eine größere Flexibilität beim Personaleinsatz zu geben, hieß es zur Begründung.
Jetzt reicht repräsentative Stichprobe
Dafür soll nun erprobt werden, ob die benötigten Erkenntnisse auch über eine repräsentative Stichprobe gewonnen werden können. Fünf Prozent der Einrichtungen muss deshalb entsprechend weiterhin monats- und stationsbezogene Nachweise übermitteln.
Bei der Eingruppierung von Patientinnen und Patienten verzichtet der G-BA ferner auf die Differenzierung bestimmter Behandlungsbereiche. Zudem wurde für dezentrale kleine Standorte, wie Stand-alone-Tageskliniken, eine Sonderregelung beschlossen. Unterschreitet eine solche Tagesklinik die Mindestvorgabe in einem Quartal, wirkt sich dies nicht mehr automatisch nachteilig auf die gesamte Einrichtung aus. Hierfür wurden entsprechende Ausnahmetatbestände festgelegt.
Der G-BA verlängerte darüber hinaus einige der Übergangsregelungen für die Umsetzung der Richtlinie und verschob nochmals den Beginn der finanziellen Sanktionen. (juk)