Patientenversorgung
Neues Landeskrankenhausgesetz in Schleswig-Holstein beschlossen
Mit dem neuen Landeskrankenhausgesetz will Gesundheitsminister Garg die Versorgung von Patienten verbessern.
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Mit dem neuen Gesetz verspricht Dr. Heiner Garg eine Reihe von Verbesserungen für Patienten.
© Frank Peter,
Kiel. Als letztes Bundesland in Deutschland wird Schleswig-Holstein ein Landeskrankenhausgesetz erhalten. Das Gesundheitsministerium erhofft sich davon mehr Gestaltungsspielraum, um die Gesundheitsversorgung im Land weiterentwickeln zu können.
Das Landeskabinett hat den Entwurf von Gesundheitsminister Dr. Heiner Garg (FDP) beschlossen, nachdem dessen Haus zuvor Akteure aus dem Gesundheitswesen im Anhörungsverfahren eingebunden hatte. Nun geht das Gesetz ins Parlament.
Nachweis von Bettenkapazitäten
Garg bezeichnete das Gesetz als „Meilenstein“. Er kündigte „eine Reihe von Verbesserungen für Patienten“ an. Ein Beispiel dafür ist ein System für einen Bettenkapazitätsnachweis, das neu eingeführt wird. Dieses soll Rettungsdienste in die Lage versetzen, künftig freie Kapazitäten in einer Region vereinfacht abzufragen und damit gezielt die Krankenhäuser einer Region anzusteuern, in denen eine schnelle Versorgung der Notfallpatienten nicht zu einer Verzögerung für andere Patienten führt.
Weitere Punkte aus dem Gesetz:
- Es regelt, dass Notfallpatienten vorrangig zu versorgen sind. Die Krankenhäuser werden auch bei voller Auslastung zur Erstversorgung von Notfallpatienten verpflichtet. Damit soll vermieden werden, dass Notfallpatienten vor Ort abgewiesen werden.
- Erstmals wird eine Krankenhausaufsicht im Ministerium eingeführt. Diese könnte eingreifen, wenn Kliniken sich nicht an die Vorgaben des Gesetzes halten. Sanktionen sind etwa möglich, wenn sich ein Krankenhaus von der Notfallversorgung abmeldet. Darüber hinaus kann das Land Kliniken, die Anforderungen für hochspezialisierte Leistungen nicht erfüllen, die Erlaubnis für diese Leistungen entziehen.
- Menschen mit besonderem Betreuungsbedarf wird es erlaubt, Begleitpersonen im Krankenhaus mit aufzunehmen.
- Bei einem Trägerwechsel wird künftig auch der Versorgungsauftrag neu vergeben.
- Auch kann das Land Mindestfallzahlen für bestimmte Leistungen festlegen und Versorgungsaufträge künftig nicht länger ausschließlich nach Fachgebieten wie Innere und Chirurgie, sondern auch für Leistungsgruppen wie zum Beispiel hochkomplexe Behandlungen nach einem Schlaganfall vergeben. Mit der Ausweisung von Leistungsgruppen will das Land Spezialisierungs- und Konzentrationsprozesse fördern.