Einrichtungsbezogene Corona-Impfpflicht
Regierung: Gesundheitsämter können bei Kontrolle Unterstützung bekommen
Ein zahnloser Tiger wird die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht sein. Das zumindest betont die Bundesregierung. Die Überwachung könnten auch andere Behörden als die Gesundheitsämter übernehmen.
Veröffentlicht:Berlin. Angesichts der Debatte um die einrichtungsbezogene Impflicht sah sich am Mittwoch sogar Regierungssprecher Steffen Hebestreit dazu veranlasst, in der Regierungspressekonferenz das Wort zu ergreifen. Es entstehe ein schädliches Bild, wenn jetzt der Eindruck erweckt werde, dass die partielle Pflicht zum Impfen nicht kontrolliert werde.
Grob geschätzt werde jedes Gesundheitsamt etwa 500 Fälle prüfen müssen. Das bedeute zwar eine zusätzliche Belastung, entspreche aber ungefähr den Infektionsfällen, die heute jeden Tag nachzuverfolgen sind von den Gesundheitsämtern. Die Kontrolle der Impfpflicht sei für den öffentlichen Gesundheitsdienst schaffbar, zumal zu erwarten sei, dass im März die Inzidenzen wieder sinken werden, so der Sprecher von Kanzler Olaf Scholz (SPD).
„Wo es nicht geschafft werden kann, suchen die Bundesländer nach Abhilfe“, sagte Hebestreit. Es werde auf jeden Fall nicht dazu kommen, dass die einrichtungsbezogene Impfpflicht nicht überprüft werde.
Corona-Impfpflicht
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Zuvor hatte auch ein Sprecher des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) betont, dass die Länder zur Umsetzung des Gesetzes auch andere Behörden mit einbinden können. Die Fachebene zwischen dem BMG und den Ländern arbeite seit Tagen „intensiv und gut“ zusammen. Das Ministerium unterstütze die Ausarbeitung konkreter Leitlinien, die zu einheitlichen Lösungen in den Ländern führen sollen.
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Über die Dauer des Genesenenstatus wird weiterhin das Robert-Koch-Institut (RKI) entscheiden. Änderungen an dem Verfahren seien nicht geplant, „das bleibt erst einmal so“, sagte der BMG-Sprecher. Bund und Länder hätten sich dazu entschieden, den Genesenenstatus durch einen Verweis auf das RKI zu regeln. So werde sichergestellt, dass dies zeitnah und an wissenschaftliche Erkenntnisse angepasst geschehe. Derzeit bestehe kein Anlass, von dieser Regelung Abstand zu nehmen. Der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages hatte zuletzt Zweifel daran geäußert, ob die jüngste Verkürzung des Genesenenstatus durch das RKI verfassungsrechtlich haltbar ist.