Intensivmedizin
Spahn verordnet mehr Vorräte an Medikamenten
Engpässe bei der Arzneimittelversorgung der Intensivstationen soll es nicht mehr geben. Die Regierung will für eine zweite COVID-19-Welle gewappnet sein.
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Arzneimittel in rauen Mengen? Krankenhäuser und klinikversorgende Apotheken sollen ab dem 31. Oktober bestimmte Medikamente für mindestens drei Wochen vorrätig haben.
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Berlin. Die Bundesregierung trifft Vorkehrungen für eine mögliche zweite COVID-19-Welle. Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat den Entwurf einer Verordnung vorgelegt, mit der die Ausstattung der Krankenhäuser mit zur intensivmedizinischen Versorgung geeigneten Medikamenten für den Herbst gesichert werden soll.
Zu dieser Verordnung hat der Bundestag das Ministerium mit einer Änderung des Infektionsschutzgesetzes bereits am 27. März ermächtigt. Krankenhäuser und krankenhausversorgende Apotheken sollen ihre Vorräte an bestimmten Arzneien spätestens ab dem 31. Oktober 2020 in Mengen vorhalten, die dem Bedarf der jeweiligen intensivmedizinischen Abteilungen von mindestens drei Wochen entspricht. Bislang sind nur zwei Wochen Pflicht. Das hatte im Frühjahr an einigen Stellen zu Engpässen geführt.
Zusatzreserven kosten 115 Millionen Euro
Dies Verordnung gilt für parenteral anzuwendende Arzneimittel zur intensivmedizinischen Versorgung mit den folgenden Wirkstoffen: Adrenalin, Amiodaron, Argatroban, Clonidin, Esmolol, Heparine, Meropenem, Midazolam, Morphinsulfat, Noradrenalin, Novaminsulfon, Piperazillin/Tazobactam, Propofol, Sufentanil.
Die Verordnung geht ausdrücklich darauf ein, dass nicht alle Arzneien in allen Krankenhäusern und Apotheken in gleichen Mengen vorgehalten werden müssen. Die in der Intensivmedizin eingesetzten Mittel könnten je nach Krankenhaus variieren.
Die Kostenrechnung der Verordnung geht davon aus, dass die angesprochenen Arzneien je belegtem Intensivbett mit 500 Euro zu Buche schlagen. Insgesamt fallen demnach für das Aufstocken der Reserven auf einen drei Wochen ausreichenden Vorrat einmalig rund 115 Millionen Euro an. Die Pflicht, diesen Zusatzvorrat vorzuhalten, endet laut der Verordnung spätestens am 31. März 2021. (af/hom)