Bundesgerichtshof billigt Kreditverkauf an Nicht-Bank
Ärzte sollten sich im Kreditvertrag gegen eine Veräußerung der Darlehensforderung absichern.
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Urteil des BGH: Fehlende Genehmigung für Kreditverkauf an Nicht-Banken zulässig.
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KARLSRUHE. Banken können Kredite auch an Nicht-Banken verkaufen. Dem steht nicht entgegen, dass Finanzdienstleister laut Gesetz eine staatliche Genehmigung benötigen, wie der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe entschieden hat.
Im Zuge der jüngsten Finanzkrise machen sich viele Kreditnehmer Sorgen, dass ihre Bank Forderungen insbesondere von Darlehen zur Immobilienfinanzierung an anonyme Fonds oder "Heuschrecken" verkaufen könnte und beispielsweise vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten dann nicht mit einem örtlichen Ansprechpartner geklärt werden können. Um dies zu verhindern, sollten Ärzte schon im Kreditvertrag regeln, dass die Darlehensforderung nicht verkauft werden darf.
Denn eine Klage gegen den Verkauf hat sonst keine Aussicht auf Erfolg. Mit einem Grundsatzurteil vom 27. Februar 2007 hatte der BGH entschieden, dass die Kunden den Verkauf nicht mit dem Hinweis auf Datenschutz und Bankgeheimnis verhindern können (Az.: XI ZR 195/05). Danach können die Kunden allerdings Anspruch auf Schadenersatz haben, wenn die Bank im Zusammenhang mit dem Verkauf das Bankgeheimnis verletzt.
In dem nun entschiedenen Fall hatte eine Bank einen Immobilienkredit über 1,1 Millionen Euro zunächst an ein Tochterunternehmen ausgegliedert, das die Forderung schließlich verkaufte. Mit seiner Klage machte der Bankkunde geltend, dies sei unzulässig gewesen. Denn weder die Tochter noch der letztliche Enderwerber verfüge über die laut Gesetz vorgeschriebene Genehmigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin).
Mit seinem Urteil wies der BGH nun auch diese Klage ab. Es sei schon fraglich, ob der Kauf und die anschließende Verwaltung eines Darlehens überhaupt als Bankgeschäft anzusehen seien, oder ob dies nur für die Vermittlung neuer Kredite gelte.
So oder so könne die fehlende Genehmigung die Wirksamkeit des Verkaufs aber nicht unwirksam machen. Die Erlaubnispflicht solle nur "die öffentliche Ordnung stützen". Gegen die Wirksamkeit von Bankgeschäften ohne Genehmigung richte sie sich nicht.
Az.: XI ZR 256/10