MVZ-Debatte

„Enteignung auf kaltem Wege“

Wer soll in Zukunft noch Medizinische Versorgungszentren gründen dürfen? Im TSVG gehört die Neuregelung zu den umstrittensten Stellen. Dabei geht es nicht nur um Kapitalinvestoren, sondern auch um die Nachbesetzung frei werdender Arztstellen. Die DKG ist in Rage.

Hauke GerlofVon Hauke Gerlof Veröffentlicht:
Kooperation unter Ärzten: Die Regulierung der MVZ-Gründung soll reformiert werden.

Kooperation unter Ärzten: Die Regulierung der MVZ-Gründung soll reformiert werden.

© Robert Kneschke / stock.adobe.com

NEU-ISENBURG. Vor einer Schwächung der MVZ als Teil der ambulanten Versorgung warnen die Akkreditierte Labore in der Medizin (ALM) e.V. und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). Beide sprechen sich entschieden gegen eine Begrenzung des MVZ-Gründerkreises und gegen die bisher noch vorgesehene Einschränkung der Nachbesetzung von Arztsitzen angestellter Ärzte in den Zentren aus.

Beides sei „im Sinne einer guten Versorgung und eines vernünftigen Wettbewerbs weder notwendig noch sachgerecht“, so Dr. Michael Müller, Vorsitzender von ALM e.V., auf Anfrage. Zudem sei das Vorhaben weder verfassungs- noch europarechtskonform.

„Keine negativen Folgen“

Wirtschaftliche Interessen von MVZ-Gründern hätten keine Auswirkungen auf die ärztliche Tätigkeit, so Müller weiter. „Die Unabhängigkeit ärztlicher Entscheidungen im MVZ ist gesetzlich geregelt.“ Zudem gebe es „keine Evidenz“ dafür, dass der Eintritt von Kapitalgebern und Investoren negative Folgen für die Versorgung hätte.

Besonders die Forderung des Bundesrates, die MVZ-Gründereigenschaften von Krankenhäusern in räumlicher beziehungsweise fachlicher Hinsicht zu begrenzen, ärgert den ALM-Vorsitzenden. „Das würde eher zur unerwünschten Förderung von Monopolen führen und darüber hinaus einseitig die großen überregionalen Krankenhausketten begünstigen“, argumentiert Müller.

Der Grund: Die Ketten sind in vielen Regionen präsent und können daher auch bei einer Begrenzung überregional mit MVZ aktiv bleiben.

Die Akkreditierten Labore in der Medizin wären durch eine Änderung der MVZ-Regelungen besonders betroffen, weil „die hohen medizinisch-fachlichen wie besonderen logistischen und technischen Anforderungen durch Kooperationen einfach besser bewältigt werden können“, meint Müller. Mit einer Regelung, wie sie der Bundesrat anstrebt, würde eine Weiterentwicklung dieser bewährten Laborstrukturen „massiv behindert“.

Zum Beispiel dann, wenn ein Facharztlabor eine Kooperation mit einem solchen, bisher überregional arbeitendem Verbund anstrebt. „Aufgrund des sehr umfangreichen Bestandsschutzes“ im bisherigen Gesetzentwurf würde immerhin die bestehende Struktur gesichert. Die heute bestehenden wettbewerbsrechtlichen Regulierungen seien aus Sicht von ALM „ausreichend, um eine Monopolisierung durch Großkonzerne wirksam zu verhindern“.

Stütze der ambulanten Versorgung

Auf den „unverzichtbaren Beitrag zur Sicherung der medizinischen Versorgung“, den 18.000 Ärzte in 2800 MVZ leisten, verweist auch die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG). MVZ „erschließen angestellt ärztliche Tätigkeiten für die ambulante Patientenversorgung“, betont DKG-Hauptgeschäftsführer Georg Baum.

Wie Müller kritisiert auch Baum das Vorhaben der Bundesregierung, dass frei werdende Stellen angestellter Ärzte nicht mehr automatisch nachbesetzt werden können. Baum: „Das würde die ambulante ärztliche Versorgung schwächen und die Ziele des TSVG konterkarieren“.

Denn wenn die Nachbesetzung von Stellen in den MVZ von der ohnehin unzureichenden und fehlsteuernden Bedarfsplanung abhängig gemacht wird, könnten die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) faktisch über die Fortexistenz der MVZ bestimmen, heißt es in einer Mitteilung der DKG.

„Da die KVen MVZ in Krankenhausträgerschaft begrenzen wollen und grundsätzlich eine betont kritische Haltung zu ambulanten Leistungen in Krankenhäusern einnehmen, wäre die Zukunft vieler MVZ mehr als ungewiss“, so die DKG weiter.

Absolut inakzeptabel seien auch die geplanten Modalitäten. Die KVen müssten Praxisinhabern in überversorgten Regionen, die sie nicht zur Wiederbesetzung freigeben, Entschädigungszahlungen leisten. Die Nachbesetzung in MVZ solle dagegen ohne Ausgleich verweigert werden können, ärgert sich Baum über eine solche „Enteignung auf kaltem Wege“.

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