CBD-haltige Kapseln und Öle

Lebensmittel mit Cannabidiol benötigen Zulassung

Nach der europäischen Novel-Food-Verordnung dürfen „neuartige Lebensmittel“ nur nach einer Prüfung verkauft werden. Dem Anbieter fehle die entsprechende Zulassung, so das Verwaltungsgericht Berlin.

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Berlin. Lebensmittel mit dem Cannabis-Wirkstoff Cannabidiol dürfen nur mit Zulassung verkauft werden. Es handelt sich um „neuartige Lebensmittel“, für die EU-Recht eine Prüfung vorsehe, entschied das Verwaltungsgericht Berlin. Der Antragsteller verkauft CBD-haltige Kapseln und Öle. Das zuständige Bezirksamt in Berlin untersagte den Vertrieb. Dies hat das Verwaltungsgericht nun bestätigt. Nach der europäischen Novel-Food-Verordnung dürften „neuartige Lebensmittel“ nur nach einer Prüfung verkauft werden. Hier fehle die entsprechende Zulassung.

Es handele sich auch um „neuartige Lebensmittel“, weil Lebensmittel mit CBD vor dem nach der Verordnung maßgeblichen Stichtag 15. Mai 1997 noch nicht bekannt gewesen seien. Dass das Cannabidiol hier nur als Aroma zugesetzt werde, sei nicht ersichtlich. Gegen diesen jetzt bekannt gegebenen Beschluss vom kann der Antragsteller noch Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg in Berlin einlegen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hatte entschieden, dass Handelsbeschränkungen für Lebensmittel mit CBD nur dann zulässig sind, wenn Gesundheitsrisiken nachgewiesen werden können. (mwo)

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 14 L 37/21

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