Urteil
Rechtsschutz muss auch vorverträgliche Fälle decken
Der Bundesgerichtshof hat einen Rechtsschutzversicherer in die Schranken gewiesen. Dieser wollte eine Klage wegen einer Lebensversicherungspolice nicht finanzieren, die vor Beginn der Rechtsschutzpolice abgeschlossen worden war.
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Klagen vor Gericht können teuer werden. Eine Rechtsschutzpolice deckt oftmals die Kosten.
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KARLSRUHE. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat erneut die Rechte von Versicherungsnehmern mit einer Rechtsschutzversicherung im Streit gegen Banken und Versicherungen gestärkt.
Nach einem kürzlich veröffentlichten Urteil können Verbraucher rechtlichen Beistand häufig auch im Streit um Verträge einfordern, die schon vor Beginn der Rechtsschutzversicherung abgeschlossen wurden.
Der Kläger hatte 1995 eine Lebensversicherung abgeschlossen. Dort zahlte er Prämien in Höhe von insgesamt 2816 Euro ein, ehe er 2006 das Versicherungsverhältnis kündigte. Der Lebensversicherer erstattete ihm den Rückkaufwert in Höhe von 1747 Euro.
Demgegenüber verlangte der Versicherungsnehmer die Rückzahlung sämtlicher von ihm eingezahlter Prämien: Wichtige Informationen, insbesondere die Vertragsbedingungen, hätten ihm bei Vertragsabschluss nicht zur Verfügung gestanden. Nach EU-Recht stehe ihm daher ein unbefristetes Widerspruchsrecht zu.
BGH: Rechtschutzversicherung muss Deckungszusage erteilen
Die Rechtsschutzversicherung des Versicherungsnehmers weigerte sich, ihn bei seiner Klage gegen den Lebensversicherer zu unterstützen.
Denn der Abschluss der Lebensversicherung und der dabei gerügte Pflichtverstoß unzureichender Informationen lägen vor Beginn des Rechtschutz-Vertrags.
Dem widersprach nun der BGH. Der Kläger wolle nicht nachträglich noch seine Informationen haben, sondern er wolle den Vertrag rückabwickeln. Dies habe der Lebensversicherer erst jetzt verweigert.
Darum gehe der Streit, der daher auch erst dann aufkam, als die Rechtsschutzversicherung bereits bestand. Daher müsse die Rechtsschutzversicherung eine Deckungszusage für den Streit erteilen.
Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen Versicherungsnehmer unbefristet die Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrags verlangen können, ist eine Anfrage des BGH beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) anhängig. Der EuGH will hierüber eventuell noch vor der Sommerpause verhandeln.
Az.: IV Z R 23/12