Getrenntes Sorgerecht
STIKO-Empfehlung maßgeblich bei Sorgerechtsstreit um Impfungen
Wer der Stiko folgt, soll das Sorgerecht bekommen, urteilt das OLG Frankfurt. Standardimpfungen würden dem Kindeswohl gerecht.
Veröffentlicht:Frankfurt/Main. Sind sich Eltern über die Impfung ihres Kindes nicht einig, kann das diesbezügliche Sorgerecht dem Elternteil übertragen werden, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) folgen möchte. Dies werde dem Kindeswohl am besten gerecht, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main.
Im konkreten Fall will die Mutter ihr inzwischen zweijähriges Kind gemäß den Empfehlungen der STIKO impfen lassen. Der Vater hat Zweifel und verlangt ein Sachverständigengutachten zur „Impffähigkeit“ des Kindes. Die Mutter beantragte daraufhin das alleinige Sorgerecht für die empfohlenen Standardimpfungen.
Wie schon das Amtsgericht gab nun auch das OLG Frankfurt dem statt. Dabei verwies es darauf, dass laut Gesetz in einer Streitfrage „von erheblicher Bedeutung“ die Gerichte einem der Eltern das alleinige Sorgerecht übertragen können. „Die Entscheidung über die Durchführung von Schutzimpfungen ist eine derartige Angelegenheit von erheblicher Bedeutung“, stellt das OLG klar.
STIKO-Empfehlungen maßgeblich
Die Entscheidungskompetenz sei dann dem Elternteil zu übertragen, „dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kindes besser gerecht wird“. Bei den Impfungen sei davon auszugehen, dass an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidungen „das für das Kindeswohl bessere Konzept“ sind, so das OLG weiter.
Gerichtliche Sachverständigengutachten seien hierfür nicht erforderlich. Denn diese seien in die STIKO-Empfehlungen quasi schon integriert, so das OLG. Danach müssten impfende Ärzte ohnehin jeweils prüfen, ob gesundheitliche Gründe der Impfung entgegenstehen. Dass die entsprechenden Empfehlungen für den Schutz des Kindes unzureichend seien, sei nicht ersichtlich und hier vom Vater auch nicht vorgetragen. (mwo)
Oberlandesgericht Frankfurt, Az..: 6 UF 3/21