HIV / Aids

PrEP auf Rezept: Wer darf sie verordnen?

Ab dem 1. September sollen Risikopatienten PrEP als Schutz vor einer HIV-Infektion als Kassenleistung erhalten können. Die EBM-Ziffern stehen noch aus, aber Details, wer wem was verordnen darf, wurden nun in einer Anlage zum Bundesmantelvertrag festgezurrt.

Marco MrusekVon Marco Mrusek Veröffentlicht:
Schützt vor einer HIV-Infektion: Die Präexpositionsprophylaxe, kurz: PrEP. nito / stock.adobe.com

Schützt vor einer HIV-Infektion: Die Präexpositionsprophylaxe, kurz: PrEP. nito / stock.adobe.com

© nito / stock.adobe.com

Berlin. Die Präexpositionsprophylaxe (PrEP) schützt vor einer HIV-Infektion – ab dem 1. September wird es sie auch als Kassenleistung für Risikopatienten geben. Das und Einzelheiten zur Anspruchsberechtigung, Versorgungsumfang und nötige Befähigungen der verordnenden Ärzte haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband in der Anlage 33 zum Bundesmantelvertrag (BMV) beschlossen, die der Spitzenverband am Dienstag veröffentlichte.

Wer ist anspruchsberechtigt?

Die Berechtigung zum PrEP-Erhalt orientiert sich im Wesentlichen an der Leitlinie. Berechtigt sind Versicherte, die das 16. Lebensjahr vollendet und ein substanzielles HIV-Risiko haben.

Zusammengefasst besteht dies bei Männern, die Sex mit Männern haben, oder Transgender-Personen mit kondomlosem analem Verkehr, bei Personen mit HIV-infiziertem und virämischen Partner, nach situativer Risikoüberprüfung drogeninjizierenden Personen ohne Gebrauch steriler Injektionsmaterialien und nach individueller Risikoüberprüfung bei Personen mit kondomlosem Sexualverkehr mit einem Partner, bei dem eine undiagnostizierte HIV-Infektion wahrscheinlich ist.

Was umfasst die Versorgung?

Oben erwähnte Personen haben nach einer ärztlichen Beratung Anspruch auf Untersuchungen, die vor und während der PrEP erforderlich sind sowie auf die Arzneimittel. Eine risikoadaptierte Untersuchung auf Lues, Gonorrhoe und/oder Chlamydien kann als Begleitdiagnostik vorgenommen werden. Auch dies entspricht der Leitlinie.

Wer darf PrEP verordnen?

Der Anlage zum Bundesmantelvertrag zufolge gilt die fachliche Befähigung zur Durchführung und Abrechnung der PrEP als nachgewiesen, wenn entweder eine Genehmigung der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung HIV / Aids vorliegt oder alternativ die folgenden Voraussetzungen nachgewiesen werden:

  • Die Berechtigung zum Führen einer Facharztbezeichnung im Gebiet Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Frauenheilkunde oder Geburtshilfe, Urologie oder Haut- und Geschlechtskrankheiten.
  • Eine mindestens 16-stündige Hospitation in einer ambulanten oder stationären Einrichtung zur medizinischen Betreuung von HIV- / Aids-Patienten, die unter der Leitung eines Arztes mit PrEP-Genehmigung der KV steht und jährlich regelmäßig durchschnittlich 50 HIV- / Aids-Patienten pro Quartal medizinisch betreut.
  • Der Nachweis von fachlicher Kompetenz durch die Präsenz bei der Behandlung von mindestens 15 Personen mit HIV / Aids und/oder mit PrEP.
  • Theoretische Kenntnisse im Bereich HIV / Aids und sexuell übertragbare Infektionen durch die Erlangung von acht Fortbildungspunkten innerhalb eines Jahres vor Antragstellung.

Welche Qualifikationen sind nötig?

Voraussetzung für die Teilnahme ist der BMV-Anlage zufolge eine Genehmigung der zuständigen KV, die bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen erteilt wird. Ärzte mit einer Genehmigung der KV gemäß der Qualitätssicherungsvereinbarung müssen keinen weiteren Nachweis zur Aufrechterhaltung der Befähigung erbringen.

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Ärzte ohne diese Genehmigung müssen zur Aufrechterhaltung folgende Voraussetzungen nachweisen:

  • Die selbstständige Betreuung von jährlich durchschnittlich zehn Personen mit PrEP. Im begründeten Einzelfall kann unter Berücksichtigung von bestehenden regionalen Versorgungsdefiziten die Mindestzahl auf sechs Personen jährlich reduziert werden.
  • Jährlich acht Fortbildungspunkte im Bereich HIV / Aids und PrEP. Die Hälfte davon ist durch präsenzpflichtige Fortbildungsmaßnahmen zu erwerben.

Später im August sollen dann auch die EBM-Positionen zur PrEP bekannt gegeben werden. Von Experten werden die Regelungen der BMV-Anlage als insgesamt sinnvolle Lösung angesehen, die sich nun im Versorgungsalltag bewähren muss. Dr. Axel Baumgarten, Vorstandsmitglied der Deutschen Arbeitsgemeinschaft niedergelassener Ärzte in der Versorgung HIV-Infizierter (dagnä), kommentierte die Anlage auf Anfrage der „Ärzte Zeitung“: „Die Selbstverwaltung hat einen strukturell sinnvollen Rahmen für die ‚GKV-PrEP‘ gefunden. Jetzt braucht es noch eine ebenso sinnvolle Lösung bei der Vergütung. Dann wird die ‚GKV-PrEP‘ ein Erfolg.“

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