FAQ
Was ein Arzt zum Masernschutzgesetz wissen muss
Zum Start am 1. März wirft die neue Masern-Impfpflicht viele Fragen auf – auch für Praxisteams. Lesen Sie hier Antworten auf die wichtigsten.
Veröffentlicht:Nein. Im Infektionsschutzgesetz steht eindeutig, dass die Impfpflicht auch gilt, „wenn ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen“.
Auch hier stellen Sie eine Privatrechnung nach GOÄ. Der Virchowbund empfiehlt, die GOÄ-Nummer 75 anzusetzen, wie für einen Befundbericht.
Der Virchowbund empfiehlt die GOÄ- Ziffern 1 (Beratung), 5 (kleine Untersuchung), 250 (Blutentnahme) zuzüglich der Laborkosten per Ziffer 4396.
Das ist eine reine Privatleistung und muss über GOÄ mit der betreffenden Personen abgerechnet werden. Die Leistung steht bisher nicht im GKV-Leistungskatalog – was übrigens von Ärzten teilweise heftig kritisiert wird, weil es um gesetzliche Vorgaben geht.
Diese Personen gelten laut STIKO grundsätzlich als ungeimpft. Sie müssten also nachgeimpft werden. Eine Alternative dazu ist die Bestimmung der Masern-IgG-Titer im Serum.
Bei beruflicher Indikation – also bei allen von der neuen Impfpflicht betroffenen Personen – zahlt das die gesetzliche Krankenversicherung. Impfende Ärzte sind dann wie jetzt schon zur Impfdokumentation verpflichtet.
Der Gesetzgeber hat Beschäftigten eine Übergangsfrist eingeräumt. Jeder, der vor dem 1. März bereits tätig war, muss den Masernimpfschutz erst bis Ende Juli 2021 nachweisen. Nur jene, die ab 1. März eine neue Tätigkeit aufnehmen, müssen den Impfschutz sofort nachweisen. Umgekehrt gilt: Ab 1. März dürfen Sie als Praxisinhaber keine Mitarbeiter mehr neu einstellen, die den Impfschutz nicht nachweisen konnten.
Richtig. Laut STIKO benötigen sie die zweite Impfung. Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) wird laut KBV am 5. März über die Aufnahme der neuen STIKO-Empfehlungen in die Schutzimpfungsrichtlinie entscheiden.
Bei beruflicher Indikation – und das betrifft alle Gesundheitsberufe und Angestellte in Gemeinschaftseinrichtungen – sind das laut der neuen Empfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) vom Januar zwei Masernimpfungen.
Faktisch ja. Wenn auch Sie auf Aufforderung des Gesundheitsamts keinen hinreichenden Impfschutz gegen Masern nachweisen, kann das Amt Ihnen sogar auferlegen, dass Sie Ihre Praxis oder das Krankenhaus, in dem Sie angestellt sind, bis auf Weiteres nicht betreten dürfen.
Dann drohen Ihnen nach Paragraf 73 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) künftig für jeden Fall 2500 Euro Bußgeld.
Genau. Im schlimmsten Fall könnte das Gesundheitsamt Betroffenen ihre Tätigkeit bis zum Nachweis untersagen, oder Sie müssten Ihnen kündigen.
Faktisch für alle Gesundheitsberufe und Mitarbeiter in Praxen und Kliniken, Mitarbeiter in Gemeinschaftseinrichtungen, Bewohner von Flüchtlingsunterkünften und Kinder in Kindergärten und Schulen.
Nein. Alle vor dem 1. Januar 1971 Geborenen sind ausgenommen. Ihnen wird unterstellt, eine Immunität qua Masernerkrankung erworben zu haben. Eine Ausnahme gilt auch bei medizinischen Kontraindikationen gegen die Impfung. Sie muss mit einem ärztlichen Attest belegt werden. In der Begründung des Gesetzes heißt es, es muss sich um wissenschaftlich anerkannte medizinische Gründe handeln.
Betroffene müssen Masernimmunität nachweisen – per Impfpass, ärztlichem Attest oder Titerbestimmung.
Dann dürfen sie nicht in der Einrichtung aufgenommen werden, oder sie dürfen im Falle von Ärzten und Assistenzberufen nicht beschäftigt werden.
Kinder bis zur neunten beziehungsweise zehnten Klasse unterliegen der Schulpflicht und sind auch nach dem Masernschutzgesetz nicht davon entbunden. Bei seronegativen Schülern läuft es in letzter Konsequenz für die Eltern auf ein Bußgeld hinaus.
Praxis- und Klinikchefs, aber auch die Leiter von Gemeinschaftseinrichtungen sind verpflichtet, jede Person ans örtliche Gesundheitsamt zu melden, die den Masernschutz nicht nachweisen kann.