Lebertransplantation
BÄK will Richtlinien verschärfen
Die BÄK plant eine Verschärfung der Richtlinien für die Lebertransplantation: Für Alkoholsüchtige sollen bald strengere Regeln gelten.
Veröffentlicht:BERLIN. Die Bundesärztekammer (BÄK) hat eine verschärfte Richtlinien-Novelle für die Lebertransplantation vorgelegt. Danach sollen künftig deutlich strengere Vorgaben für die Wartelistenführung von Patienten mit einer alkoholischen Leberzirrhose gelten.
Die Beschlussempfehlung wurde bereits Mitte Januar verabschiedet und jetzt veröffentlicht. Fachkreise können bis zum 20. März Stellung dazu nehmen.
Die neue Regelung sieht strenge Tests der mindestens sechsmonatigen Alkoholabstinenz vor. Neben der Anamnese soll künftig regelmäßig Ethylglucuronid im Urin (Urin-ETG) gemessen werden - mindestens im Abstand von drei Monaten. Das Nebenprodukt der Ethanol-Glucuronidierung in der Leber gibt Auskunft über den Alkoholkonsum der letzten drei Tage.
Länger zurückliegender oder dauerhafter Alkoholkonsum soll laut neuer Richtlinie über Haarproben (Haar-ETG) oder das Carbohydrat-defiziente Transferrin (CDT) im Serum nachgewiesen werden. CDT dient als Langzeitmarker bis zu drei Wochen, ist bei geringem Alkoholkonsum aber nur schwach sensitiv.
Das mögliche Suchtverhalten sollen künftig Psychotherapeuten oder Psychiater bewerten. In Form einer Stellungnahme sollen sie zudem Vorschläge zur suchttherapeutischen Behandlung machen.
Bei ersten Anzeichen auf einen "fortgesetzten Alkoholkonsum" sollen die Patienten als "nicht transplantabel" gekennzeichnet werden. Dies soll selbst für Patienten mit einer akut dekompensierten Lebererkrankung bei alkoholischer Genese gelten.
Bislang fordert die entsprechende Richtlinie weder Labortests noch eine psychische Evaluation bei Alkoholikern. Durch die bekannt geworden Allokationsskandale war dies in die Kritik geraten. In Göttingen etwa soll der damalige Cheftransplanteur mindestens einer Patientin eine Leber transplantiert haben, obwohl sie noch nicht "trocken" war. Der Chirurg muss sich derzeit vor Gericht verantworten.
Der neue Vorschlag der BÄK fasst die Regelungen zudem noch weiter. Das Abstinenzkriterium soll selbst dann gelten, wenn die Patienten neben der alkoholinduzierten Zirrhose noch wegen anderer Lebererkrankungen auf der Warteliste stehen, etwa eines hepatozellulären Karzinoms oder chronischen Hepatitiden. (nös)