Straffes Programm

Das diesjährige Aufgabenheft des GBA

Bedarfsplanung, DMP, ärztliche Zweitmeinung: Der Gemeinsame Bundesausschuss (GBA) hat in diesem Jahr auch jenseits von Corona zahlreiche Aufgaben zu stemmen. Vieles dürfte kontrovers debattiert werden.

Thomas HommelVon Thomas Hommel Veröffentlicht:
Viel Arbeit, viel Konfliktpotenzial: Der Bundesausschuss hat sein Arbeitsprogramm für 2021 fixiert.  GBA

Viel Arbeit, viel Konfliktpotenzial: Der Bundesausschuss hat sein Arbeitsprogramm für 2021 fixiert. GBA

© gba

Berlin. Die Gesetzesschmiede im Bundesgesundheitsministerium hält die Selbstverwaltung aus Ärzten, Kassen, Krankenhäusern und Patientenvertretern auch 2021 auf Trapp. Ausweislich eines „Arbeitsprogramms“ des Gemeinsamen Bundesausschusses (GBA) stehen zahlreiche Aufträge und Beratungen auf der Agenda.

Hinzu kämen viele Sonderregelungen, die wegen der Corona-Pandemie nötig seien, teilte der GBA diese Woche mit. Erst Mitte März hatte das Gremium unter anderem die Telefon-AU bis 30. Juni verlängert.

Mit Blick auf die GBA-Hausaufgaben jenseits der Pandemie sind aus ärztlicher Sicht vor allem diese Themen bedeutsam:

Mit der Reform der Bedarfsplanung für die ambulante ärztliche Versorgung wurde 2019 ein „Morbiditätsfaktor“ eingeführt. Dieser ist alle zwei Jahre zu aktualisieren – erstmalig 2021. In einem zweistufigen Verfahren wird dabei das Verhältnis Einwohnerzahl je Arzt festgezurrt. Ausschlaggebend sind Alters-, Geschlechts- und Morbiditätsstruktur. Auf diese Weise soll sich die Bedarfsplanung stärker an der Entwicklung der Bevölkerung orientieren und regionale Besonderheiten berücksichtigen.

Involviert ist der GBA auch in die „kleine“ Neuausrichtung der Notfallversorgung. Mit dem derzeit im Bundestag beratenen Gesundheitsversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (GVWG) weist die Koalition der Selbstverwaltung die Aufgabe zu, Details für ein Ersteinschätzungsverfahren festzulegen: Je nach Schwere der Erkrankung oder Verletzung des Versicherten, der sich an eine Notaufnahme im Krankenhaus wendet, soll dabei der medizinische Bedarf bestmöglich koordiniert und die anschließende Versorgungsebene – Krankenhaus oder Arztpraxis – bestimmt werden.

„Für einen akuten Blinddarm brauchen wir die Strukturen des Krankenhauses, für eine akute Halsentzündung nicht. Ziel muss es sein, allen Menschen rechtzeitig und qualifiziert zu helfen – selbst jenen, die ,nur‘ an die Terminservicestellen vermittelt werden sollen, da ihr Problem nicht akut ist. Sonst sehe ich die potenzielle Gefahr, dass die erwartete Patientensteuerung eventuell nicht greift“, sagte GBA-Chef Professor Josef Hecken der „Ärzte Zeitung“ am Donnerstag.

Ursprünglich sollte das Prozedere in einer „großen“ Notfallreform geregelt werden. Die von Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) 2019 vorgelegten Pläne sind aber wieder in der Schublade verschwunden. Grund sind Streitigkeiten zwischen Vertragsärzten und Kliniklobby – ebenso wie Differenzen mit den Ländern.

Ergänzen will der GBA seine ASV-Richtlinie um zwei neue Indikationen: chronisch-entzündliche Darmerkrankungen sowie Tumore des Gehirns und der peripheren Nerven. Bisher gibt es 17 ASV-Angebote für Patienten mit komplexen, schwer therapierbaren und/oder seltenen Erkrankungen. Spezialisierte Ärzte verschiedener Disziplinen übernehmen dabei gemeinsam Diagnostik und Behandlung der Patienten.

Beginnen will der GBA auch mit seinen Beratungen zur Aktualisierung der DMP Brustkrebs und Asthma bronchiale. Dabei geht es auch um die Frage, wie sich digitale Anwendungen in die Programme integrieren lassen. Ein Selbstläufer ist das nicht.

Beim DMP Herzinsuffizienz, dessen Umsetzung derzeit in vielen KV-Regionen zur Verhandlung mit den Kassen ansteht, kam es zuletzt zu Verzögerungen – auch weil Mindestanforderungen für das Telemonitoring fehlten. Inzwischen liegen die Kriterien vor. Der Entwurf für das GVWG sieht zudem vor, dass der GBA Anforderungen für ein DMP Adipositas entwickeln soll.

Einen Rechtsanspruch auf eine unabhängige ärztliche Zweitmeinung sollen Versicherte künftig auch bei Eingriffen an der Wirbelsäule bekommen. Der GBA hat Einzelheiten festzulegen – etwa zur Frage, welche Qualifikationen zweitmeinungsgebende Ärzte mitbringen müssen.

Ende 2021 soll es dann bei insgesamt sechs Eingriffen das Recht auf Zweitmeinung geben. Bislang ist diese für den Eingriff an Gaumen- oder Rachenmandeln, Gebärmutterentfernung, Schulterarthroskopie sowie Implantation einer Knieendoprothese geregelt.

Ärzte sollen mehr Leistungen im Rahmen einer Videosprechstunde verordnen können. Konkret geht es um häusliche Krankenpflege, Rehabilitation und Heilmittelversorgung. 2020 hat der GBA bereits die AU-Richtlinie angepasst und eine Krankschreibung auch via Videosprechstunde ermöglicht.

Beraten will der GBA die Rahmenbedingungen zur außerklinischen Intensivpflege. Der Auftrag stammt aus dem Intensivpflege- und Rehabilitationsstärkungsgesetz von 2020. Die neuen Vorgaben zur ärztlichen Verordnung außerklinischer Intensivpflege sollen helfen, Fehlanreize zu beseitigen und die Versorgung bedarfsgerechter auszugestalten.

Schätzungen zufolge gibt es in Deutschland etwa 25.000 beatmungspflichtige Patienten. Die meisten werden in Einrichtungen betreut.

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