Corona-Pandemie
Spahn will Schutzkleidung per Notverordnung organisieren
Regieren im Corona-Modus: Der Bundesgesundheitsminister legt eine weitere Eilverordnung vor. Dieses Mal geht es um das Beschaffen von Schutzausrüstung und Medizinprodukten.
Veröffentlicht:Berlin. Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat eine weitere Rechtsverordnung auf Grundlage der aktuellen Epidemie-Lage auf den Weg gebracht. Die neue Notverordnung regelt die Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung für Arztpraxen, Kliniken und andere Gesundheitseinrichtungen.
Zuvor hatte Gesundheitsminister Jens Spahn (CDU) bereits eine Verordnung zur geänderten Arzneimittelversorgung vorgelegt. Diese soll Ärzten und Apotheken unter anderem die Rezeptstellung erleichtern.
Auch Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz geplant
Das Arbeitsministerium (BMAS) hatte in Abstimmung mit dem BMG am Dienstag zudem einen Verordnungsentwurf vorgelegt, der Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz im Zuge der COVID-19-Pandemie vorsieht. Die Ausnahmen betreffen insbesondere Höchstarbeitszeiten und Mindestruhezeiten sowie das grundsätzliche Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen. Die Sonderregelungen sollen ab dem 10. April gelten und sind bis Ende Juni befristet.
Die Ausnahmen sollen helfen, „in der aktuellen Situation der COVID19-Epidemie die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge sowie der Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern sicherzustellen“, heißt es zur Begründung.
Die Linksfraktion kritisierte die vorgesehenen Abweichungen scharf. „Das ist ein Schlag ins Gesicht all derer, die ihre Gesundheit schon jetzt täglich für uns alle riskieren“, sagte die stellvertretende Fraktionschefin Susanne Ferschl am Mittwoch. Anstatt die Arbeitsbedingungen für die „Helden in den systemrelevanten Berufen“ durch mehr Personal oder den Schutz eines Tarifvertrags zu verbessern, würden die eh chon überlasteten Beschäftigten „wie Zitronen ausgequetscht“.
Schnellere Beschaffung von Schutzausrüstung als Ziel
Der nunmehr vorgelegte Referentenentwurf für die „Verordnung zur Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung bei der durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie“ sieht Ausnahmen vom Medizinproduktegesetz und von entsprechenden EU-Richtlinien vor. Auf diese Weise soll „die Möglichkeit der Beschaffung von Medizinprodukten und persönlicher Schutzausrüstung verbessert“ werden, heißt es in dem der „Ärzte Zeitung“ vorliegenden Entwurf aus dem Hause Spahn.
Danach „gilt nicht als Einführer, wer Medizinprodukte und persönliche Schutzausrüstung im Rahmen eines von der Bundesrepublik Deutschland beauftragten Beschaffungsvorgangs seit dem 27. März 2020 in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbringt“. In diesen Fällen gilt die Bundesrepublik als Einführer.
Was hochtechnokratisch klingt, heißt in der Konsequenz: Entsprechende Produkte wie Beatmungsgeräte oder Schutzmasken dürfen ausschließlich an den vom BMG bestimmten Personenkreis abgegeben werden und nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen. Bei den von den Landesregierungen beauftragten und mit dem BMG abgestimmten Beschaffungsvorgängen gilt laut Verordnungsentwurf das jeweilige Bundesland als „Einführer“ entsprechender Produkte.
Regieren per Verordnung dank epidemischer Lage
Das BMG stützt sich bei den geplanten Änderungen auf das „Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite“, das der Bundestag Ende März verabschiedet hat. Das Gesetz beinhaltet auch Modifikationen am Infektionsschutzgesetz. So kann das BMG per Rechtsverordnung und ohne vorherige Zustimmung der Länder Maßnahmen treffen, um die Versorgung in der aktuellen Corona-Krise „sicherzustellen“.
Das aktuelle Ausbruchsgeschehen zeige, „dass zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs besondere Maßnahmen erforderlich sind, um eine flächendeckende länderübergreifende Versorgung zu ermöglichen“, heißt es dazu im Referentenentwurf. Dem Bund könnten durch die Änderungen Mehrausgaben entstehen, die derzeit nicht näher quantifizierbar seien, „da die weitere Entwicklung sowie die sich ergebenden Bedarfe nicht absehbar sind“. Zuletzt hatten zahlreiche Arztpraxen, aber auch Krankenhäuser sowie Pflegeeinrichtungen das Fehlen von Schutzausrüstung wie Masken und Kleidung beklagt.
Wirksam bis spätestens Ende März 2021
Inhalte der Notverordnung sollen spätestens bis 31. März 2021 gelten. Wegen der Dringlichkeit können Verbände bis spätestens morgen Stellung nehmen. Die Verordnung tritt anschließend am Tag der Verkündung in Kraft.