Endgültige Entscheidung
Bundessozialgericht: Amtsenthebung des EX-MDK-Chefs war rechtmäßig
Das Bundessozialgericht hat die Klage des ehemaligen MDK-Geschäftsführers in Rheinland-Pfalz gegen seine Amtsenthebung in letzter Instanz abgewiesen. Er hat für einen erheblichen finanziellen Schaden gesorgt, so die Richter.
Veröffentlicht:Kassel. Die Amtsenthebung des langjährigen Geschäftsführers des MDK Rheinland-Pfalz in Alzey, Gundo Zieres, war rechtmäßig. Das hat der 1. Senat des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel in seiner jüngsten Sitzung entschieden.
Zieres war ab Oktober 1998 Geschäftsführer des MDK Rheinland-Pfalz – zunächst kommissarisch, ab Juni 2000 dann kraft Bestellung. Nachdem der MDK 2013 eine anonyme E-Mail mit verschiedenen Vorwürfen gegen Zieres erhalten hatte, hatte der Verwaltungsrat eine Sonderprüfung eingeleitet. Unter anderem soll sich Zieres selbst eine Gehaltszulage von zehn Prozent des Grundgehalts zugewiesen und auch anderen Beamten Prämien und Zulagen gewährt haben, die ihnen nicht zustanden.
Prüfbericht als Grundlage für die Kündigung
In Kenntnis des Prüfberichts beschloss der Verwaltungsrat am 16. Oktober 2013 die Enthebung vom Amt des Geschäftsführers und die fristlose Kündigung. Dabei bezieht sich die Amtsenthebung auf das Ende der Übertragung des Amtes nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Die Kündigung bezieht sich auf den Arbeitsvertrag, der die konkreten Rahmenbedingungen für die Amtsausübung festlegt, etwa das Gehalt. Die Klage Zieres‘ gegen die Kündigung hatte in der ersten Instanz noch Erfolg, wurde dann vom Oberlandesgericht Koblenz aber abgewiesen.
Seine Klage gegen die Amtsenthebung wiesen die Sozialgerichte durch alle Instanzen ab. Zieres habe durch sein Verhalten „einen erheblichen finanziellen Schaden verursacht“, stellte nun in oberster Instanz das BSG fest. Schon dies allein sei als grober Amtspflichtverstoß zu werten. Hinweise des Landesprüfdienstes im Jahr 2007 auf die Rechtswidrigkeit der Leistungsprämien habe er ignoriert. Spätestens danach sei ihm sein Verhalten auch „subjektiv vorwerfbar“ gewesen.
Auch formale Einwände waren erfolglos
Dass auch andere Beteiligte möglicherweise grobe Pflichtverstöße begangen haben, ändere an der Verantwortung des Geschäftsführers nichts, betonte das BSG. Auch verschiedene formale Einwände ließen die Kasseler Richter nicht gelten.
Mit dem MDK-Reformgesetz waren die Medizinischen Dienste zum Jahresbeginn 2020 neu aufgestellt worden. Insbesondere wurden sie von den Krankenkassen gelöst, um ihre Unabhängigkeit sicherzustellen. Den Posten des Geschäftsführers gibt es in den neuen Strukturen nicht mehr. Dass Zieres seine Klage dennoch weiter verfolgte, sollte möglicherweise auch Schadenersatzforderungen vorbereiten. (mwo)
Bundessozialgericht, Az.: B 1 KR 22/22 R