Corona-Pandemie
Corona-Schutzausrüstung: Zoll zu träge bei Abfertigung?
Eingeführte Produkte zum persönlichen Corona-Schutz, die nicht als Medizinprodukt zugelassen sind, müssen von den Regierungspräsidien freigegeben werden. Der Zoll versichert, diese Lieferungen prioritär zu behandeln.
Veröffentlicht:Neu-Isenburg/Frankfurt. In der Ärzteschaft machen sich vermehrt Gerüchte breit, die Ausstattung der Praxen und Kliniken mit persönlicher Schutzausrüstung (PSA) im Kampf gegen die Corona-Pandemie stocke unter anderem deswegen, weil an Flughäfen Lieferungen in beträchtlicher Menge lagerten, die der Zoll bisher nicht oder nur verzögert freigebe.
Wie Jürgen Wamser, stellvertretender Pressesprecher der Generalzolldirektion in Bonn, auf Nachfrage der „Ärzte Zeitung“ betont, habe die Abfertigung medizinischer Schutzausrüstung derzeit „bei allen Zollämtern bundesweit höchste Priorität.“
Zoll führt keine Statistik
Jedoch seien bei der Einfuhr dieser Güter, die nicht immer ein CE-Kennzeichen aufweisen und damit als Medizinprodukt in der EU zugelassen sind, außenwirtschaftliche sowie weitere Vorschriften nach dem Produktsicherheitsgesetz zum Schutz der Bevölkerung einzuhalten. „Bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Lieferung, setzt der Zoll zunächst die Überlassung der Waren aus und informiert die Überwachungsbehörden der Länder. Diese entscheiden über die Einfuhrfähigkeit der Waren und informieren den Zoll zeitnah über eine mögliche Freigabe“, verdeutlicht Wamser – in Deutschland sind die jeweiligen Regierungspräsidien für diese Überwachung zuständig.
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Wie Wamser ergänzend ausführt, habe die Generalzolldirektion aber keineswegs einen Überblick über die Abfertigungslage: „Eine Statistik hierzu, welchen Waren momentan an welcher Dienststelle abgefertigt oder zur Klärung von Einzelheiten angehalten sind, wird nicht geführt.“
PSA ohne CE-Kennzeichen nur für medizinisches Fachpersonal
Da immer mehr branchenfremde Anbieter PSA-Produkte auf den Markt werfen, um zum Beispiel kurzfristig die Nachfrage nach Atemschutzmasken zu befriedigen, hat die EU-Kommission am 13. März eine Mitteilung zu Konformitätsbewertungs- und Marktüberwachungsverfahren im Kontext der COVID-19-Bedrohung erlassen, die am 16. März im EU Amtsblatt veröffentlicht wurde. Im Kern geht es darum, den PSA-Marktzugang zu beschleunigen und die Überwachung zu vereinfachen: PSA- oder Medizinprodukte ohne CE-Kennzeichnung können demnach ebenfalls bewertet und in einen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten organisierten Beschaffungsvorgang einbezogen werden, sofern sichergestellt ist, dass diese Produkte nur medizinischen Fachkräften und nur für die Dauer der derzeitigen Gesundheitsbedrohung zur Verfügung stehen und dass sie nicht in die normalen Vertriebskanäle gelangen und anderen Verwendern zugänglich gemacht werden. In Deutschland sind – wie erwähnt – die jeweiligen Regierungspräsidien für die Freigabe verantwortlich.