PIP-Brustimplantate
EU-Bürgerinnen diskriminiert?
Durfte der Hersteller der mangelhaften PIP-Brustimplantate den Versicherungsschutz auf französische Kunden beschränken? Mit dieser Frage beschäftigt sich der EuGH.
Veröffentlicht:FRANKFURT/MAIN. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss sich erneut mit den mangelhaften Brustimplantaten des französischen Herstellers PIP befassen.
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main legte den Luxemburger Richtern die Frage vor, ob der Hersteller seinen Versicherungsschutz auf Kundinnen in Frankreich beschränken durfte und ob sich daraus eine Einstandspflicht des Versicherers auch gegenüber Kundinnen in anderen EU-Ländern ergeben kann.
Die Brustimplantate des inzwischen insolventen französischen Unternehmens Poly Implant Prothèse (PIP) wurden zehntausendfach weltweit verkauft.
Sie enthielten nicht das übliche Spezial-, sondern billigeres Industriesilikon. Die Unternehmensführung wurde deswegen in Frankreich bereits wegen Betrugs verurteilt.
Nach einer Schätzung des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) haben sich in Deutschland rund 6000 Frauen PIP-Implantate einsetzen lassen. Nachdem sich Berichte über geplatzte und undichte Silikonkissen häuften, stoppten die französischen Behörden im April 2010 den Vertrieb.
Da sich nicht vorhersagen lässt, ob und wann es Probleme mit den Implantaten gibt, hatte das BfArM Anfang 2012 betroffenen Frauen empfohlen, PIP- Implantate wieder entfernen zu lassen. Dem war im Streitfall auch die Klägerin gefolgt.
Gescheiterte Klagen
Um die Kosten trotz der PIP-Insolvenz ersetzt zu bekommen, hatten zahlreiche Frauen zunächst gegen die operierenden Ärzte geklagt. Dies hatte vor den Gerichten in Deutschland aber keinen Erfolg.
Weitere Klagen richteten sich gegen den TÜV Rheinland, der das europäische CE-Prüfsiegel für die Implantate vergeben hatte.
Auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) urteilte hierzu der EuGH, dass die CE-Zertifizierung auch bei Medizinprodukten nicht mit einem umfassenden Überwachungsauftrag verbunden war; die Außenprüfung beziehe sich nur auf das Herstellungsverfahren und nicht das Produkt selbst. Daraufhin wies im Juni 2017 der BGH eine entsprechende Klage ab.
Verbindliche Prüfungen ab 2020
In dem Frankfurter Fall richtet sich die Klage nun gegen die Haftpflichtversicherung des Herstellers PIP. Nach dessen Vertrag mit PIP war der Versicherungsschutz auf Schadensfälle in Frankreich beschränkt.
Vom EuGH will das OLG nun wissen, ob dies mit dem europäischen Diskriminierungsverbot vereinbar war, oder ob es nicht vielmehr zu einer Diskriminierung von EU-Bürgern aus anderen Ländern führt.
Unklar sei allerdings, ob das Diskriminierungsverbot nur von der EU und ihren Mitgliedstaaten zu beachten ist, oder ob es auch für Private, wie hier die Versicherung, gelten kann. Dies habe der EuGH noch nicht entschieden.
Az. : 8 U 27/17