Gebrauchtwagen

Garantie gilt auch bei Fremdwerkstatt

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat einmal mehr die Rechte von Autofahrern in Sachen Gebrauchtwagengarantie gestärkt.

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KARLSRUHE. Gebrauchtwagenhändler dürfen Garantieleistungen nicht komplett ausschließen, nur weil der Kunde eine freie Werkstatt aufgesucht hat, entschied der BGH Ende September. Konsequenz: Viele Autofahrer, deren Vertrag bei Besuch einer Fremdwerkstatt einen generellen Garantieausschluss vorsieht, sind jetzt nicht mehr an die Vertragswerkstätten gebunden.

Schon früher (2007) hatte der BGH entschieden, dass Autohändler bezahlte Garantiezusagen nur dann verweigern dürfen, wenn der Defekt ohne den gerügten Verstoß gegen die Wartungsklausel der Garantiebedingungen nicht aufgetreten wäre; die Beweislast hierfür liegt allerdings beim Kunden.

Nach dem jüngsten Urteil gilt dies auch, wenn die Garantie nicht gesondert erworben, sondern - wie meist üblich - mit dem Auto zu einem festen Gesamtpreis gekauft wird.

Von der Karlsruher Rechtsprechung können Autofahrer aber auch dann profitieren, wenn ein Defekt auf einem Verstoß gegen die vertragliche Wartungsklausel beruht. Denn eine unzulässige Klausel ist insgesamt hinfällig und unwirksam.

Sofern also der Händler bei einem Verstoß gegen vorgeschriebene Wartungsintervalle oder bei Aufsuchen einer Fremdwerkstatt Garantieleistungen generell ausschließt, können sich alle Kunden auf die komplette Unwirksamkeit dieser Klausel berufen.

Konkret sprach der BGH einem Autofahrer Garantieleistungen in Höhe von 3.280 Euro zu. Laut Garantiebedingungen war er verpflichtet, seinen Gebrauchtwagen stets in eine anerkannte Vertragswerkstatt zu bringen.

Eine Inspektion hatte er aber in einer freien Werkstatt machen lassen. Trotzdem muss die Garantieversicherung für eine defekte Ölpumpe aufkommen, so der BGH. (mwo)

Az.: VIII ZR 206/12

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