BMBF-Förderrichtlinie
Karliczeks Geldregen für neue COVID-19-Therapeutika
Das Bundesforschungsministerium fördert finanziell Wirtschaftsunternehmen wie Hochschulen auf der Suche nach neuen Corona-Behandlungsoptionen.
Veröffentlicht:Berlin. Bundesforschungsministerin Anja Karliczek (CDU) drückt in puncto klinische Entwicklung erfolgversprechender therapeutischer Ansätze gegen COVID-19 auf die Tube. Im Rahmen einer nun veröffentlichten Förderrichtlinie ihres Ministeriums (BMBF) sollen präklinisch erfolgreich getestete Kandidaten für neue Therapeutika schnellstmöglich bei den Patienten ankommen und das Behandlungsspektrum gegen COVID-19 bedarfsgerecht erweitern. Die Antragsfrist endet laut BMBF am 17. Februar.
Zuwendungszweck der Förderung sei zum einen die klinische Entwicklung von Arzneimittelkandidaten, welche explizit gegen SARS-CoV-2 gerichtet sind. „Hierbei kann es sich beispielsweise um monoklonale Antikörper und andere Biologicals oder auch niedermolekulare Verbindungen, sogenannte Small Molecules, handeln“, heißt es in der Förderrichtlinie. Daneben bedürfe es zum anderen aber auch der klinischen Entwicklung neuer therapeutischer Ansätze zur Behandlung von schweren Krankheitsverläufen bei COVID-19, darunter zellbasierter Ansätze neben den vorgenannten Arzneimittelgruppen.
Kandidaten mit Zulassungspotenzial im Blick
Vorgesehen sei die Förderung notwendiger Arbeiten für die Herstellung von Prüfpräparaten nach Good Manufacturing Practice (GMP) und die Durchführung klinischer Prüfungen zur Sicherheit und Wirksamkeit. Es werde angestrebt, mit der Förderung möglichst unterschiedliche technologische Ansätze zu unterstützen, um die Wahrscheinlichkeit einer erfolgreichen Entwicklung bis hin zur Zulassung für die Behandlung von COVID-19 zu erhöhen.
Die konkreten Zuwendungen variieren im Einzelfall, können aber offensichtlich auch sechsstellige Eurobeträge übertreffen. Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft und für Vorhaben von Forschungseinrichtungen, die in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, seien die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten. Diese könnten unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben anteilfinanziert werden. „Nach BMBF-Grundsätzen wird eine angemessene Eigenbeteiligung an den entstehenden zuwendungsfähigen Kosten vorausgesetzt“, heißt es in der Richtlinie.
Hochschulen erhalten bis zu 100 Prozent Projektfinanzierung
Bemessungsgrundlage für Zuwendungen an Hochschulen, Forschungs- und Wissenschaftseinrichtungen und vergleichbare Institutionen, die nicht in den Bereich der wirtschaftlichen Tätigkeiten fallen, seien die zuwendungsfähigen projektbezogenen Ausgaben (bei Helmholtz-Zentren – HZ – und der Fraunhofer-Gesellschaft – FhG – die zuwendungsfähigen projektbezogenen Kosten), die unter Berücksichtigung der beihilferechtlichen Vorgaben individuell bis zu 100 Prozent gefördert werden könnten.
Die vorliegende Förderrichtlinie ist eingebettet in die Hightech-Strategie und das Rahmenprogramm Gesundheitsforschung der Bundesregierung und bediene insbesondere das Handlungsfeld 1: „Forschungsförderung – Krankheiten vorbeugen und heilen“. Diese Richtlinie ist am 6. Januar in Kraft getreten und bis zum 30. Juni 2025 gültig.