Probleme in der Klinik
Keimquelle Weihwasser
Es soll dem Glauben nach Heil bringen, kann aber objektiv Unheil verursachen: Über den Gebrauch von Weihwasser in Klinikkapellen können Keime auch an Patienten übertragen werden.
Veröffentlicht:WÜRZBURG (HL). Das Hygiene-Management in Krankenhäusern muss auch an ungewöhnliche Quellen für die Verbreitung potenziell gefährlicher Keime denken - beispielsweise auch an das Weihwasser in Klinikkapellen.
Zu diesem Schluss kommt der Hygienerechtler Professor Hubert Weiß, Lehrbeauftragter an der Universität Würzburg.
Er hat in den Jahren 2010 und 2011 den Inhalt von Weihwasserbecken in insgesamt elf Krankenhäusern, darunter einer Universitätsklinik und zwei Lehrkrankenhäusern mikroskopisch-parasitologisch und mikrobiologisch einschließlich einer Resistenztestung untersucht.
Während ein Teil der Befunde lediglich als "ekelerregend" einzustufen sei, ergaben die bakteriologischen Tests für 60 Proben "besorgniserregende" Befunde: unter anderem Enterobacter cloacae, Staphylococcus (nicht aureus), Klebsiella, Enterococcen und verschiedene Pseudomonas-Typen.
E-coli und Staphylococcus aureus sowie Pseudomonas aeruginosa seien in keinem Fall nachgewiesen werden. Eine plausible Erklärung dafür gebe es nicht; möglicherweise, so vermutet Weiß, sei dies Folge eines erfolgreichen Ansatzes zur MRSA-Bekämpfung.
Entsprechende Tests ergaben, dass jedoch eine ganze Reihe der potenziellen Krankheitserreger gegen Antibiotika resistent ist.
Die Schlussfolgerung von Weiß: "Als möglicher Übertragungsweg der Bakterien neben den bekannten Vektoren - Hände des Arztes und des Pflegepersonals, medizinische Geräte und Medizinprodukte - ist auch der Kontakt mit kontaminiertem Weihwasser nicht zu vernachlässigen."
Dies sollte dazu führen, Weihwassergefäße der Klinikkapellen als kritische Kontrollpunkte in die kontinuierliche Hygieneprüfung einzubeziehen.
Das Ergebnis der Hemmstoffuntersuchung verdeutliche, dass von Weihwasser eine "erhebliche Gefahr" für Patienten ausgehe. Wer dies beim Hygiene-Management nicht einbeziehe, genüge nicht seiner Sorgfaltspflicht.