Kurz vor Verabschiedung
57 Änderungsanträge zum MDK-Gesetz
Am MDK-Reformgesetz wird bis zur letzten Sekunde eifrig geschraubt: Kurz vor der geplanten Verabschiedung gibt es noch Änderungen – zugunsten der Krankenkassen.
Veröffentlicht:Berlin. Mit hartnäckigem Bohren haben die Krankenkassen in letzter Sekunde noch Änderungen zu ihren Gunsten am MDK-Reformgesetz erreicht. Das geht aus den 57 Änderungsanträgen zum Kabinettsentwurf hervor, die der „Ärzte Zeitung“ vorliegen.
Wenn die Krankenkassen eine von einem Krankenhaus eingereichte Rechnung zu Recht kürzen, sollen bereits ab 2020 zusätzlich zur Differenz zwischen der ursprünglichen und der korrigierten Rechnung weitere Zuschläge fällig werden.
Im entsprechenden Änderungsantrag sind maximal zehn Prozent des geminderten Abrechnungsbetrags angesetzt, mindestens aber 300 Euro. Der soll auch für Rechnungen geringer als 3000 Euro gelten. 2018 hatten die Krankenkassen 2,6 Millionen Krankenhausrechnungen beanstandet.
Zudem will die Koalition nun doch mehr Prüfungen zulassen als im ursprünglichen Entwurf des Gesetzes vorgesehen. Statt 10 Prozent sollen die Medizinischen Dienste 12,5 Prozent aller Krankenhausrechnungen prüfen dürfen. In den vergangenen Jahren hatten die Dienste um die 17 Prozent der Rechnungen unter die Lupe genommen.
DKG: „Unfairer Kürzungsgesetz“
Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) sprach von einem „unfairen Kürzungsgesetz“. Die Änderung werde die Krankenhäuser im Jahr 2020 mit mindestens 380 Millionen Euro belasten, sagte DKG-Hautgeschäftsführer Georg Baum.
Durch die erhöhte Prüfquote sei von etwa 1,25 Millionen Fällen auszugehen, in denen es „mit Sicherheit zu Strafzahlungen kommen wird“.
Der Verband der leitenden Krankenhausärzte (VLK) bezifferte die Einsparungen der Kassen über die „Retaxquote“ auf bis zu drei Milliarden Euro im Jahr. Die aus ärztlicher Sicht medizinisch erforderliche Versorgung müsse das Maß aller Dinge bleiben, nicht das Einsparinteresse der Krankenkassen, heißt es in einer am Dienstagabend verbreiteten Pressemeldung des VLK.
„Aus einem Gesetz, das die Krankenhäuser vor unberechtigten und überzogenen Rechnungskürzungen der Krankenkassen schützen sollte, droht nun ein unfaires Rechnungskürzungsgesetz zu Lasten der Krankenhäuser zu werden“, sagte VLK-Präsident Priv. Doz. Dr. Michael A. Weber.
Der Begriff Falschabrechnung sei vage und wenig präzise. Medizinische Einschätzungen und eine Beurteilung der Verweildauer eines Patienten in der Klinik böten breiten Interpretationsspielraum.
Donnerstag im Bundestag
Das Gesetz soll am Donnerstagabend im Bundestag in zweiter und dritter Lesung beraten und verabschiedet werden. Im Kern behandelt es eine Organisationsänderung bei den Medizinischen Diensten. Sie sollen aus der Verantwortung der Kassen herausgelöst und selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts werden.