Rechtliche Grundlage der Corona-Politik

Corona-Impfung: BSG-Präsident für gesetzliche Priorisierung

Die Impf-Priorisierung ist nicht in Stein gemeißelt, sagt BSG-Präsident Rainer Schlegel. Dennoch spricht er sich für eine gesetzliche Regelung aus. Zudem prognostiziert er zunehmende Corona-Klagen – insbesondere vor dem BSG.

Martin WortmannVon Martin Wortmann Veröffentlicht:
Aufgabe des Gesetzgebers ist es, grundlegende Dinge zu regeln. Details dagegen seien oft besser in einer Verordnung aufgehoben, sagt der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel.

Aufgabe des Gesetzgebers ist es, grundlegende Dinge zu regeln. Details dagegen seien oft besser in einer Verordnung aufgehoben, sagt der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel.

© Michael Reichel / Arifoto Ug / dpa-Zentralbild / picture alliance

Kassel. Der Präsident des Bundessozialgerichts (BSG), Rainer Schlegel, hat sich für ein Gesetz zur Rangfolge bei den Corona-Impfungen ausgesprochen. „Es würde nichts dagegensprechen, dass man diese Diskussion im Deutschen Bundestag führt und im Bundestag zu einer Entscheidung kommt“, sagte Schlegel bei der Online-Jahrespressekonferenz des BSG am Dienstag in Kassel. „Man kann ja auch in einem Ministerium sagen: das ist mir zu heikel, das mache ich nicht.“

Nach einem nur leichten Anstieg der Fallzahlen im vergangenen Jahr rechnet der BSG-Präsident damit, dass Corona künftig auch am obersten Sozialgericht für mehr Arbeit sorgen wird. „Irgendwann wird es zur Endabrechnung kommen.“ Insbesondere bei den Krankenhäusern gehe es schließlich um sehr viel Geld.

Zur Impf-Priorisierung sagte Schlegel, diese sei „nicht in Stein gemeißelt“. Für die Grundlinie sei aber ein Gesetz schon zur rechtlichen Absicherung der richtige Weg. „Im Grunde bedauere ich den Herrn Spahn wegen der Rechtsfülle, die ihm zugewachsen ist.“

Härtefallklausel bei Corona-Impfungen wünschenswert

Eine Härteklausel bei den Impfungen sei zwar wünschenswert, aber schwierig. Sie müsse „sehr eng geführt sein“. Andernfalls gebe es zu viele Fälle und eine Flut an Klagen.

Dabei sei es Aufgabe des Gesetzgebers, grundlegende Dinge zu regeln. Details dagegen seien dann oft besser in einer Verordnung aufgehoben – schon, „damit nicht jeder Mist nach Karlsruhe kommt“. Hintergrund ist, dass ein Gesetz nur vom Bundesverfassungsgericht, eine Verordnung aber auch von den Fachgerichten korrigiert oder auch aufgehoben werden kann.

Als Beispiel einer gesetzlichen Überregulierung nannte der BSG-Präsident die gesetzliche Krankenversicherung. Dort „regeln wir viel zu viel im Gesetz selbst“, kritisierte er.

Digitalstau auch in Gerichten

Ähnlich wie weite Teile der Ärzteschaft zeigte sich auch Schlegel für die Justiz unzufrieden mit dem Fortschritt bei der digitalen Infrastruktur. „Wir würden uns wünschen, dass wir mit Videokonferenzsystemen arbeiten können, von denen wir wissen, dass sie uns keine datenschutzrechtlichen Probleme bereiten.“ In Zeiten der Corona-Pandemie dürfe aber der Datenschutz auch nicht immer an oberster Stelle stehen. Häufiger und deutlicher müsse zudem unterschieden werden, um welche Daten es überhaupt geht.

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