Urteil

"Dr. med." vergeht im Tod

Mit akademischen Würden ins Jenseits? Davon hält das OLG Karlsruhe wenig und urteilte: Ein Doktortitel hat nichts in der Sterbeurkunde zu suchen.

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KARLSRUHE. Nach dem Tode müssen Akademiker auf ihren Doktortitel verzichten - zumindest wenn es um das Sterberegister und die Sterbeurkunde geht.

Denn zur Erfassung des Personenstandes des Verstorbenen ist ein "Dr. med." weder geeignet noch erforderlich, entschied das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe in einem jetzt schriftlich veröffentlichten Beschluss.

Damit muss eine Arzt-Witwe es hinnehmen, dass ihr verstorbener Mann im Sterberegister und in der Sterbeurkunde lediglich mit seinem Namen nicht aber mit seinen akademischen Graden genannt wird.

Ihr Gatte hatte von der Universität Freiburg den Titel eines "Doktors der Medizin" und von der Universität Karlsruhe den akademischen Grad eines "Diplom-Physikers" verliehen bekommen.

Vom Standesamt verlangte die hinterbliebene Ehefrau, dass die akademischen Titel "Dr. med" und "Dipl. Phys." auch im Sterberegister und in der Sterbeurkunde aufgeführt werden.

Das OLG Karlsruhe wies die Klage nun jedoch ab. Bis zur Neufassung des Personenstandsgesetzes zum 1. Januar 2009 habe es zwar ein Gewohnheitsrecht zur Eintragung der akademischen Titel gegeben.

In den Gesetzesmaterialien zur Neufassung habe der Gesetzgeber aber seinen klaren Willen kundgetan, dass künftig keine akademischen Grade mehr in die Personenstandsregister eingetragen werden sollen. Sie hätten ebenso wie die Nennung des Berufes keinerlei Aussagekraft über den Personenstand eines Verstorbenen. (mwo)

Az.: 11 Wx 42/10

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