Mehr Freiraum bei der Mitarbeiterwahl
Auch ans Arbeitsrecht wagt sich die Koalition heran. Für Praxischefs sind zumindest zwei interessante Aspekte dabei.
Veröffentlicht:Direkt von der Wirtschaftskrise betroffen, sind Arztpraxen - was die Zahl der Patienten und den Umsatz angeht - bislang nicht. Aber die Regelleistungsvolumen machen mancher Praxis zu schaffen. Daher kommen die Pläne der Regierung, mit arbeitsrechtlichen Änderungen für mehr Beschäftigung in Krisenzeiten zu sorgen, auch Praxischefs zugute.
Bei Honorarengpässen nur befristet Personal einstellen?
Besonders interessant sind dabei die Pläne für die befristeten Beschäftigungsverhältnisse. Die werden in Arztpraxen heute schon häufig genutzt: Denn bei dem überwiegend weiblichen Praxispersonal werden öfter Vertretungen für Mutterschutz und Erziehungszeiten gesucht. Solche begründeten Befristungen waren auch nie ein Problem. Doch die neue Regierung will noch einen Schritt weiter gehen und nun endlich die strengen Regeln für die Befristung ohne Sachgrund aufweichen.
So soll die sachgrundlose Befristung nach einer Wartezeit von einem Jahr künftig auch dann möglich sein, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das würde eventuell auch weniger Nachweispflichten für den Arbeitgeber mit sich bringen.
Die Regelung ist momentan wesentlich strenger: Nach Paragraf 14 des Gesetzes über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) darf ein Praxischef nur dann einen (erneuten) befristeten Arbeitsvertrag schließen, wenn die betroffene Praxismitarbeiterin vorher noch nicht bei ihm beschäftigt war.
Minijobber-Regelung auf dem Prüfstand
Ebenfalls eine positive Wende könnte es bei den Minijobs geben. Hier will die neue Regierung prüfen, inwieweit sich die Grenze sozialversicherungsfreier geringfügiger Beschäftigungsverhältnisse erhöhen lässt. Das könnte in den Praxen für noch mehr Aushilfen bedeuten: Es fallen weniger Personalkosten und weniger Verwaltungsaufwand an.
Eine Altlast, mit der sich die schwarz-gelbe Koalition noch nicht beschäftigt hat, ist das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Das hat vor allem Kleinbetrieben und Freiberuflern einiges an Zusatzarbeit gebracht. Denn um nicht Ärger mit Bewerbern zu bekommen, die nur nach Verstößen gegen das AGG in Anzeigen und Ablehnungsschreiben suchen, müssen Praxen jedes Mal genau prüfen, was sie in Stellenausschreibungen und Briefe an abgelehnte Bewerber schreiben. (reh)
- Editorial
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